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Verbraucherzentrale mahnt wegen Falschinformationen zum Storno ab

Verbraucherzentrale mahnt wegen Falschinformationen zum Storno ab

Von Thomas Waetke 10. Juni 2020

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat acht Reiseunternehmen und Fluggesellschaften abgemahnt, da diese ihre (Verbraucher-)Kunden falsch oder gar nicht über die Abwicklung nach einer coronabedingten Stornierung informiert haben bzw. informieren,

Anstatt die Kunden auf ihren Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises hinzuweisen, haben die Unternehmen nur Gutscheine angeboten oder Stornogebühren verlangt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer sollen die abgemahnten Unternehmen damit versucht haben, ihe Kunden gezielt von ihren Erstattungsansprüchen abzuhalten.

U.a. sollen zwei Unternehmen den Hinweis auf den Erstattungsanspruch auf der Webseite so versteckt haben, dass er kaum sichtbar war; umso mehr war aber der Hinweis auf der Webseite enthalten, dass man den Flug umbuchen oder einen Gutschein bekommen könne. Ein Ferienhausvermittler teilte mit, dass die Kunden bei einer Stornierung die üblichen Stornogebühren und bei einer Umbuchung eine Pauschale von 75 Euro bezahlen müssten. Ein Reiseveranstalter hat seine Kunden sogar davor gewarnt, einen kostenfreien Rücktritt erklären zu wollen: Man würde derlei Sachen nicht bearbeiten und behalte sich vor, später erhöhte Stornogebühren zu verlangen.

Hintergrundinfo
Mit einer Abmahnung wird ein mutmaßlich rechtswidriges Verhalten beanstandet und dem Abgemahnten die Chance gegeben, das Verhalten ohne teures Gerichtsverfahren einzustellen. Wenn der Abmahnte den Fehler abstellt, muss er grundsätzlich eine sog. Unterlassungserklärung abgeben und sich verpflichten, den Fehler nicht noch einmal zu begehen – falls doch, verpflichtet er sich gleichzeitig zur Zahlung einer tyischerweise empfindlichen Vertragsstrafe.

Das Gefährliche ist oftmals gar nicht die Abmahnung als solche, sondern das, was danach kommt. Denn oft passiert es dem Abgemahnten, dass er eine Unterlassungserklärung abgibt, aber nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Unterlassung auch tatsächlich jahrelang durchzuziehen. Teuer kann es daher bei einer Wiederholung des Verstoßes werden.

Wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgibt, kann der Abmahner entweder die Sache auf sich beruhen lassen – oder vor Gericht ziehen. Und hier steht eine weitere Gefahr: Denn typischerweise erhebt der Abmahner dann keine normale Klage, sondern beantragt eine sog. Einstweilige Verfügung. Das geht oftmals sehr, sehr schnell (innerhalb weniger Tage) und kann den Abgemahnten weiter unter Druck setzen.

Daher: Wenn eine Abmahnung kommt, sorgfältig prüfen (lassen), ob man ihr nachkommt oder nicht.

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