Einem Eilverfahren hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof die in Bayern geltende Regelung zur Untersagung von Weihnachtsmärkten als rechtmäßig bestätigt und einen entsprechenden Antrag der Veranstalterin eines Marktes in Regensburg in zweiter Instanz abgelehnt.
Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeiteinrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, entschied das Gericht. Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte auch klar, dass von dem Verbot nur solche Weihnachtsmärkte betroffen seien, die als “Freizeiteinrichtung” einzustufen seien – nämlich dann, wenn auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst.
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