Verbietet NRW ernsthaft Studioaufzeichnungen digitaler Eventformate?!
Von Thomas Waetke 8. November 2020Viele Veranstalter sagen derzeit ihre Veranstaltungen mit Live-Publikum ab, weil entweder solche Veranstaltungen verboten sind oder Teilnehmer nicht anreisen wollen/können. Dementsprechend werden viele Veranstaltungen digital durchgeführt, teilweise auch als “Studioproduktion”: Techniker und Referenten kommen in einer Location zusammen und streamen die “Veranstaltung” bzw. zeichnen diese auf.
In der Corona-Verordnung NRW findet sich nun aber in § 1 Absatz 8 eine Regelung, die auch das verbietet:
“Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.”
Wichtig ist das Wörtchen “nicht”. Was bedeutet das konkret?
Frage 1
Prüfen, ob die Veranstaltung mit Live-Publikum erlaubt oder verboten ist.
Frage 2
Wenn die Veranstaltung verboten ist: Findet sie digital statt? D.h. ohne, dass Gäste live teilnehmen?
Frage 3
Wenn sie digital stattfindet: Sind die “leistungserbringenden Personen” vor Ort? Dann wäre auch das verboten. D.h. so gesehen müssen bspw. die Referenten sich über ihr Homeoffice o.Ä. zuschalten.
Das bedeutet eine weitere erhebliche Einschränkung. Man kann darüber diskutieren, was “leistungserbringende Personen” sind, bspw. auch die Techniker? Wenn ja, dürften keine 2 Techniker bzw. Moderatoren und Projektleiter in einem Raum sitzen, um die Veranstaltung durchzuführen.
Achtung!
Bei aller Liebe für den unbestritten notwendigen Infektionsschutz, aber das kann ich mir kaum vorstellen – denn normales Arbeiten ist unter Einhaltung der üblichen Schutzmaßnahmen ja erlaubt. Warum sollen dann nicht Techniker usw. für eine digitale Veranstaltung auch in einem Raum zusammen arbeiten dürfen, jedenfalls so lange die üblichen Maßnahmen eingehalten sind (siehe § 1 Absatz 4 der NRW-Corona-Verordnung)?
Ich würde auch bezweifeln, dass diese Regelung rechtmäßig ist, da es eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung bspw. zu TV-Produktionen gibt: Warum soll eine TV-Aufzeichnung eines Nischen-Senders erfolgen dürfen, die für eine digitale Veranstaltung mit ebenfalls tausenden Zuschauern aber nicht?
Das sollte der Veranstalter also im Einzelfall in jedem Fall genauer – und zwar vorher! – prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Entweder direkt über unsere Onlineberatung oder per E-Mail an info@eventfaq.de
UPDATE vom 10.11.2020:
Am 10. November hat NRW die Verordnung überarbeitet und Änderungen beschlossen. Das in diesem Beitrag angesprochene Problem des § 1 Absatz 8 dürfte nun auch nicht mehr bestehen, denn: Es gibt einen neuen § 8 Absatz 1 Satz 2 (nicht durch die Zahlendreher irritieren lassen!). Darin heißt es nun ausdrücklich:
“Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig.”
Ich verstehe zwar die Bedeutung des § 1 Absatz 8 (der weiterhin auch in der Verordnung vom 10.11.2020 steht) nicht. In jedem Fall gilt der neue § 8 Absatz 1 Satz 2 zumindest für Kulturveranstaltungen, die man notgedrungen digital überträgt. Unklar bleibt m.E. weiterhin, was mit Business-Events passiert, denn die Überschrift zu § 8 heißt “Kultur”. Womöglich könnte gewollt sein, dass hier weiterhin der § 1 Absatz 8 (siehe oben) gelten soll. Veranstalter von bspw. digital produzierten Tagungen oder Konferenzen sollten das vorab prüfen!
Andere haben auch diese Beiträge gelesen:
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- EventFAQ Webinare quer: © Foto: Shawn Hempel stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- AGBCheck_quer: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- 66332341 – professional digital video camera. accessories for 4k video cameras.: © Maxim Tarasyugin / 123RF Standard-Bild