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Verbietet NRW ernsthaft Studioaufzeichnungen digitaler Eventformate?!

Verbietet NRW ernsthaft Studioaufzeichnungen digitaler Eventformate?!

Von Thomas Waetke 8. November 2020

Viele Veranstalter sagen derzeit ihre Veranstaltungen mit Live-Publikum ab, weil entweder solche Veranstaltungen verboten sind oder Teilnehmer nicht anreisen wollen/können. Dementsprechend werden viele Veranstaltungen digital durchgeführt, teilweise auch als “Studioproduktion”: Techniker und Referenten kommen in einer Location zusammen und streamen die “Veranstaltung” bzw. zeichnen diese auf.

In der Corona-Verordnung NRW findet sich nun aber in § 1 Absatz 8 eine Regelung, die auch das verbietet:

“Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.”

Wichtig ist das Wörtchen “nicht”. Was bedeutet das konkret?

Frage 1

Prüfen, ob die Veranstaltung mit Live-Publikum erlaubt oder verboten ist.

Frage 2

Wenn die Veranstaltung verboten ist: Findet sie digital statt? D.h. ohne, dass Gäste live teilnehmen?

Frage 3

Wenn sie digital stattfindet: Sind die “leistungserbringenden Personen” vor Ort? Dann wäre auch das verboten. D.h. so gesehen müssen bspw. die Referenten sich über ihr Homeoffice o.Ä. zuschalten.

Das bedeutet eine weitere erhebliche Einschränkung. Man kann darüber diskutieren, was “leistungserbringende Personen” sind, bspw. auch die Techniker? Wenn ja, dürften keine 2 Techniker bzw. Moderatoren und Projektleiter in einem Raum sitzen, um die Veranstaltung durchzuführen.

Achtung!
Daran sieht man, wie wichtig es ist, eine Verordnung bzw. ein Gesetz immer vollständig zu lesen – und sich nicht nur auf die scheinbar einzig passenden Vorschriften zu fokussieren, wie hier die §§ 8, 10 und 13, die sich ausdrücklich auf Veranstaltungen beziehen.

Bei aller Liebe für den unbestritten notwendigen Infektionsschutz, aber das kann ich mir kaum vorstellen – denn normales Arbeiten ist unter Einhaltung der üblichen Schutzmaßnahmen ja erlaubt. Warum sollen dann nicht Techniker usw. für eine digitale Veranstaltung auch in einem Raum zusammen arbeiten dürfen, jedenfalls so lange die üblichen Maßnahmen eingehalten sind (siehe § 1 Absatz 4 der NRW-Corona-Verordnung)?

Ich würde auch bezweifeln, dass diese Regelung rechtmäßig ist, da es eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung bspw. zu TV-Produktionen gibt: Warum soll eine TV-Aufzeichnung eines Nischen-Senders erfolgen dürfen, die für eine digitale Veranstaltung mit ebenfalls tausenden Zuschauern aber nicht?

Das sollte der Veranstalter also im Einzelfall in jedem Fall genauer – und zwar vorher! – prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Entweder direkt über unsere Onlineberatung oder per E-Mail an info@eventfaq.de

UPDATE vom 10.11.2020:

Am 10. November hat NRW die Verordnung überarbeitet und Änderungen beschlossen. Das in diesem Beitrag angesprochene Problem des § 1 Absatz 8 dürfte nun auch nicht mehr bestehen, denn: Es gibt einen neuen § 8 Absatz 1 Satz 2 (nicht durch die Zahlendreher irritieren lassen!). Darin heißt es nun ausdrücklich:

“Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig.”

Ich verstehe zwar die Bedeutung des § 1 Absatz 8 (der weiterhin auch in der Verordnung vom 10.11.2020 steht) nicht. In jedem Fall gilt der neue § 8 Absatz 1 Satz 2 zumindest für Kulturveranstaltungen, die man notgedrungen digital überträgt. Unklar bleibt m.E. weiterhin, was mit Business-Events passiert, denn die Überschrift zu § 8 heißt “Kultur”. Womöglich könnte gewollt sein, dass hier weiterhin der § 1 Absatz 8 (siehe oben) gelten soll. Veranstalter von bspw. digital produzierten Tagungen oder Konferenzen sollten das vorab prüfen!

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