Viele Jahre war umstritten, ob Verbraucherschutzverbände gegen DSGVO-Verstöße vorgehen dürfen – oder ob das nur betroffene Verbraucher selbst machen dürften. Nun hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Ja, sie dürfen.
Dieses Urteil bedeutet für Unternehmen: Die Wahrscheinlichkeit, wegen Nichtbeachtung von Datenschutzregeln früher oder später unangenehme Post zu bekommen, steigt damit erheblich.
Denn nicht nur (vermeintlich) Betroffene können Ansprüche bzw. Rechte geltend machen, sondern eben auch der Verbraucherschutz.
Die Wahrscheinlichkeit steigt auch schon deshalb, da der Europäische Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, dass die Verbände (ein “normaler” Verband bspw. für Sport darf das nicht; der Verband muss schon das Ziel haben, Verbraucherrechte durchzusetzen) auch gegen Verstöße vorgehen dürfen, ohne dass ein Betroffener einen konkreten Verstoß gemeldet haben müsste. D.h. allein wenn ein Verband einen Verstoß bspw. auf einer Webseite finden sollte, wäre er berechtigt, dagegen vorzugehen.
Die Wahrscheinlichkeit steigt auch deshalb, weil Verbraucherschutzverbände natürlich eine viel größere Schlagkraft haben als einzelne Betroffene, und einzelne Betroffene oftmals auch eher das Risiko scheuen, alleine gegen ein Unternehmen vorzugehen.
Hier ein paar Beispiele, die immer wieder zu Ärger führen:
- Die Webseite voraktiviert Tracking-Cookies ohne Einwilligung.
- Die Webseite arbeitet mit Google Fonts.
- Plugins von US-Anbietern (z.B. Youtube, Facebook usw.) werden rechtswidrig eingebunden.
- Anmeldedaten von Teilnehmern werden unbefugt bspw. an Referenten oder Aussteller weitergegeben.
- Anfragen auf Auskunft werden nicht, zu spät oder unvollständig beantwortet.
Informationen
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