Ist der Veranstalter für seinen Plakatierservice verantwortlich?
Ja.
Wenn der Veranstalter einen Plakatierservice beauftragt, in der Stadt Plakate aufzuhängen, und der plakatiert dann „wild“ (also ohne Genehmigung), so ist der auftraggebende Veranstalter gegenüber der Stadt verantwortlich für seinen Auftragnehmer.
Verantwortung für Plakatierservice
Sofern der Veranstalter dem Plakatierservice nicht gesagt hat, er können auch wild plakatieren, dann kann der Veranstalter allenfalls im (Innen-)Verhältnis zu seinem Plakatierservice Schadenersatz verlangen, wenn er der Stadt Schadenersatz bezahlen musste.
Gleiches gilt übrigens bei Flyerwerbung, wenn der beauftragte Unternehmen Flyer in Privatbriefkästen wirft, auf denen sich der Hinweis „Keine Werbung“ befindet: Dann handelt trotzdem der Veranstalter unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts (siehe § 7 Abs. 1 UWG), er kann also von einem konkurrienden Veranstalter abgemahnt werden.
Allenfalls dann, wenn der Veranstalter beweisen kann, dass er seinen Auftragnehmer ausreichend und ordentlich angewiesen und ihn auch stichprobenartig überprüft hat, kann er ggf. nicht selbst verantwortlich gemacht werden.
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