Ist man auch für den Schutz betrunkener Besucher verantwortlich?
Grundsätzlich ja: Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters erfasst auch alkoholisierte Besucher – auch auf diese muss sich der Veranstalter einstellen und Maßnahmen für deren Sicherheit treffen.
Wird aber ein alkoholisierter Besucher verletzt, so kann man diesem zumindest auch ein Mitverschulden anlasten, wenn…
- die Verletzung in Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum erfolgt ist und
- die Alkoholisierung zu einer erheblichen Ausfallerscheinung geführt hat, durch die es dann zu der Verletzung kam.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss sich grundsätzlich auch auf gehbehinderte und ungeschickte Personen, ja sogar darauf einstellen, dass seine Gäste sich, etwa infolge des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten und dass sie infolge des Alkoholgenusses in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können, so der Bundesgerichtshof zu dieser Frage. Daran ist dann zu messen, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahren für die Gäste im Einzelfall zu treffen sind.
Im Zusammenhang mit Alkohol muss der Veranstalter u.a. beachten:
- Schutz der Jugendlichen bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 9 JSchG). Dazu muss er ggf. das Alter des Käufers kontrollieren – allerdings dann nicht, wenn sich die Jugendlichkeit
- Keine übertriebene Werbung bzw. Werbung, die zu Alkoholmissbrauch einlädt (§ 2 GastG-BaWü).
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