Im Rahmen des Werkvertrags hat der Auftraggeber alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Unternehmer bei der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu bewahren. Auch ist anerkannt, dass die für Dienstverträge geltende Vorschrift des § 618 BGB auf Werkverträge sinngemäß Anwendung findet.
Das bedeutet: Auch bei Werkverträgen gehört zum Vertragsinhalt, dass sich die in § 618 BGB bestimmte Fürsorgepflicht des Empfängers der Arbeitsleistung, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Angehörigen und Arbeiter des Vertragspartners erstrecken soll, wenn es sich dabei um einen abgrenzbaren bestimmbaren Personenkreis handelt; der Vertrag gilt also auch zugunsten dieser Personen als abgeschlossen (siehe § 328 BGB).
Ein Beispiel:
Der Veranstalter V beauftragt den Technikdienstleister T, eine Bühne aufzustellen und sie zu betreuen. V ist nun verantwortlich dafür, dem T und seinen Mitarbeitern ein Umfeld zur Verfügung zu stellen, in dem sie grundsätzlich ungefährdet arbeiten können.
Diese Pflicht, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen, kann der V auch auf den T abwälzen.
Dies ist gegenüber dem Vertragspartner T als selbstständigen Unternehmer auch zulässig.
Aber: Das Abwälzen funktioniert nicht, wenn es um den Schutz des Arbeitnehmers von T geht, der für den T tätig wird. Insoweit muss nämlich die Vorschrift des § 619 BGB, nach der die in § 618 BGB festgelegten Pflichten nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, auch im Bereich des Werkvertrages sinngemäß angewandt werden.
Das ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschriften, der dahin geht, die in abhängiger Arbeit Stehenden im größtmöglichen Umfang vor den Gefahren zu schützen, die ihre Verrichtungen für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich zu bringen pflegen, so sehen es jedenfalls die Gerichte.
Im Verhältnis zum ggf. verletzten Mitarbeiter des T ist also die Fürsorgepflicht unabdingbar.
Durch die Anwendung des § 619 BGB wird die Haftung Veranstalters auch nicht unzumutbar ausgedehnt, weil er es selbst in der Hand hat, seine Vertragspartner, denen er die eigentlich ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten überträgt, auszusuchen und auf deren ausreichende Solvenz bzw. eine entsprechende Haftpflichtversicherung für solche Fälle zu achten. Diese Möglichkeit hat der abhängig Beschäftigte nicht.
Das bedeutet:
Achten Sie umso mehr darauf, dass Ihr Auftragnehmer ausreichend versichert ist.
Ggf. ist möglich, im Vertrag mit dem Auftragnehmer eine sog. Freistellungspflicht des Auftragnehmers zu vereinbaren, d.h. dass der Auftragnehmer im Schadensfall (= wenn er also der ihm vom Auftraggeber übertragenen Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und sich dadurch sein eigener Mitarbeiter verletzt, und der den Auftraggeber in Anspruch nimmt) den Auftraggeber von der Inanspruchnahme durch den verletzten Mitarbeiter freizustellen hat.
Diese Freistellungspflicht funktioniert natürlich nur, wenn der Auftragnehmer ausreichend solvent bzw. versichert ist, den Schaden zu bezahlen. Kann er das trotz Freistellungspflicht nicht, muss der Auftraggeber bezahlen – denn er kann ja im Verhältnis zum Mitarbeiter seines Auftragnehmers die Verantwortung nicht wegdelegieren.
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