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Veranstaltungsraum nicht nutzbar: Was passiert mit der Miete?

Veranstaltungsraum nicht nutzbar: Was passiert mit der Miete?

Von Thomas Waetke 19. Juli 2021

Kann der Veranstalter die von ihm gemieteten Veranstaltungsräume pandemiebedingt nicht nutzen, weil die Veranstaltung verboten ist oder die Teilnehmerzahl beschränkt, dann kommt es schnell zum Streit darüber, ob der Mieter trotzdem die Miete bezahlen muss.

Ob sich der Mieter auf Höhere Gewalt berufen kann, wird derzeit von den Gerichten davon abhängig gemacht, ob der Vermieter den Raum erlaubterweise noch überlassen kann. In den Maßnahmen der 3. Welle wurde zeitweise auch die Öffnung von Einrichtungen, damit auch die Überlassung von Räumen verboten. Dann wäre die mietvertraglich geschuldete Leistung “Überlassung von Raum” unmöglich geworden, dann würde man Höhere Gewalt bejahen.

Wenn der Vermieter aber den Raum überlassen darf, tun sich die Gerichte schwer mit der Annahme der Höheren Gewalt. Zurzeit gibt es diverse Gerichtsurteile, die zu 3 unterschiedlichen Ergebnissen kommen:

Miete bleibt

Die einen lehnen die Annahme von Höherer Gewalt ab, und lasten dem Mieter das alleinige Risiko an: Wenn er den gemieteten Raum aufgrund von Veranstaltungsverboten oder -beschränkungen nicht wie geplant nutzen kann, soll es allein sein Problem sein. Diese Gerichte haben entschieden, dass der Mieter die vereinbarte Miete voll bezahlen müsse.

Miete entfällt

Andere Gerichte gehen genau den gegenteiligen Weg: Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es unzumutbar sei, wenn der Mieter weiterhin an den Vertrag gebunden sei und bejahen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dieser Wegfall führt dann zu einem vollständigen Wegfall des Mietanspruchs, d.h. der Mieter muss gar keine Miete mehr bezahlen.

Halbiertes Risiko

Schließlich gibt es die dritte Gruppe von Gerichten, die einen Mittelweg geht. Diese Gerichte bejahen auch den Wegfall der Geschäftsgrundlage, teilen dann aber die Risiken zwischen Vermieter und Mieter auf. Die meisten Gerichte in dieser Gruppe halbiert die ursprüngliche Miete, das Amtsgericht München lag zuletzt bei 60 % – 40 %.

Das Problem für Vermieter und Mieter: Sollte es zum Streit kommen, lässt sich natürlich nicht vorhersagen, wie das zuständige Gericht entscheidet. An den Gerichten gibt es verschiedene Abteilungen bzw. Kammern, d.h. selbst wenn eine Kammer so entscheidet, kann eine andere Kammer am selben Gericht die Sache anders sehen. Außerdem kann die nächst höhere Instanz ebenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen.

Bislang fehlt noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als oberste Instanz.

Bis dahin gilt:

  • Entweder mit dem Risiko leben, dass es überhaupt zu einem Verbot oder Beschränkungen und dann auch zum Streit mit dem anderen Vertragspartner;
  • oder vor Vertragsschluss miteinander besprechen, wie man später das eventuelle Problem lösen könnte und eine Vereinbarung treffen. Sie brauchen eine geeignete Klausel? Im Mietvertrag als Vermieter, oder als Mieter? In einem Agenturvertrag als Agentur oder als Auftraggeber? Oder für andere Dienstleistungen? Sprechen Sie uns an und bauen Sie auf unsere Eventrecht Expertise. Schicken Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de.

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