Welche Qualifikation braucht ein Veranstaltungsleiter?

FAQ zur Veranstaltungsleitung
Welche Qualifikation braucht ein Veranstaltungsleiter?

Welche Qualifikation braucht ein Veranstaltungsleiter? Das ist eine viel diskutierte Frage – für die es auch nicht “die” Lösung gibt.

Vorweg: Stellen Sie sicher, dass die Aufgaben des Veranstaltungsleiters klar sind.

Mit den Anforderungen an die Qualifikation des Veranstaltungsleiters darf man es nicht übertreiben: Immerhin darf Veranstalter einer Veranstaltung oder auch Betreiber einer Versammlungsstätte jeder sein, ohne dass er dafür eine besondere Qualifikation bräuchte. Dann darf man aber auch dem Veranstaltungsleiter (= als Beauftragter des Betreibers) keine höheren Anforderungen angedeihen lassen – denn hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er die Qualifikation irgendwo definiert (so z.B. aber beim Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik in §§ 39, 40 MVStättVO).

Und auch für den Betreiber gibt es keine Voraussetzungen, und da der Veranstaltungsleiter den Betreiber “vertritt” und eher weniger Aufgaben hat als der Betreiber, benötigt auch ein Veranstaltungsleiter keine berufliche Qualifikation.

Bei Flugshows hat man nach einer Vielzahl von schweren Unfällen reagiert: So muss bei dieser Veranstaltungsart der Veranstalter eine sachkundige Person bestimmen, die in der Lage ist, die Pflichten, die ihm mit der Veranstaltungsgenehmigung auferlegt werden, zu erfüllen. Die Sachkunde bezieht sich insbesondere auf Kenntnisse und Erfahrungen im Luftverkehr und mit Luftfahrtveranstaltungen.

Zurück zum “normalen” Veranstaltungsleiter in einer Versammlungsstätte:

Wenn bspw. der Arbeitgeber auf einen Arbeitnehmer Leitungsaufgaben delegiert, muss er prüfen, ob er diesen Aufgaben gewachsen ist („Auswahlverantwortung“). Dann muss er dem Arbeitnehmer geeignete Strukturen und Möglichkeiten verschaffen, ordnungsgemäß arbeiten zu können („Organisationsverantwortung“). Und schließlich muss er seinen Arbeitnehmer ab und an kontrollieren, ob er auch alles richtig macht („Kontrollverantwortung“).

Diese Grundsätze aus dem Arbeitsrecht passen überall anders auch: Wer delegiert, muss kontrollieren. Wer an eine nicht geeignete Person delegiert, ist quasi automatisch für Fehler der untauglichen Person mitverantwortlich.

M.E. kann man folgende allgemeine Anforderungen an einen Veranstaltungsleiter stellen:

  • Er muss geistig und körperlich in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen.
  • Er muss hierarchisch und faktisch in der Lage sein, eine Entscheidung auch an seinem Vorgesetzten vorbei zu treffen: Die Beauftragung als Veranstaltungsleiter durchbricht also insoweit die Hierarchie.
  • Er muss die relevanten Vorschriften kennen.
  • Er muss mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut sein (für den Veranstaltungsleiter aus der Sphäre des Veranstalters ist dies auch ausdrücklich in § 38 Abs. 5 MVStättVO geregelt).

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