Der Veranstaltungsleiter nach § 38 Absatz 2 MVStättVO …
⇒ … ist der beauftragte „Vertreter“ des Betreibers;
⇒ … muss nicht in der Veranstaltung anwesend sein, sondern in der Versammlungsstätte, d.h. es kann zeitgleich mehrere Veranstaltungen in einer Versammlungsstätte geben, dann gibt es aber immer noch nur einen Veranstaltungsleiter (es gibt ja auch nicht mehrere Betreiber, wenn mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden);
⇒ … ist nicht für „alle“ Vorschriften und „jegliche“ Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich – anders, als es der Wortlaut des § 38 Abs. 1 MVStättVO vermuten ließe -, sondern für die Vorschriften und die Sicherheit, die sich aus der Verordnung ergibt;
⇒ … muss keine besondere Qualifikation haben; der Betreiber muss diese ja auch nicht haben. Aus arbeitsschutzrechtlichen und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber sinnvoll, dass der Veranstaltungsleiter bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können;
⇒ … muss in der Lage sein, Entscheidungen eigenständig zu treffen, d.h. ohne Rückfrage beim Vorgesetzten;
⇒ … darf sich beraten lassen vor einer Entscheidung, bspw. vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik;
⇒ … ist (nur) für die Aufgaben verantwortlich, die auf ihn delegiert sind. D.h., dass gerade bei häufigen oder fliegenden Wechseln mehrerer Veranstaltungsleiter darauf geachtet werden muss, welche Aufgaben konkret überhaupt „tenporär“ delegierbar sind.
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