Veranstaltungsarten und ihre Besonderheiten

Veranstaltungsarten und ihre Besonderheiten

Warum ist es wichtig, konkret festzulegen, um welche Veranstaltungsart es sich handelt?

Jede Veranstaltungsart hat gewisse individuelle rechtliche Anforderungen, die andere Veranstaltungsarten nicht haben. Nicht jedes der ca. 200 Regelwerke gilt für jede Veranstaltungsart – aber je nach Einzelfall kann auch ein nicht geltendes Regelwerk zum Schutz bspw. der Besucher dennoch zu beachten sein.

Ein paar Beispiele, bei denen es unterschiedliche Anforderungen geben kann:

Messen, Ausstellungen, Märkte

Diese Veranstaltungen kann der Veranstalter festsetzen lassen. Die Festsetzung (§ 69 GewO) ist eine besondere Genehmigung aus dem Gewerberecht, die dazu führt, dass der Veranstalter gewisse Vorteile erhält (Aussteller brauchen keine Reisegewerbekarte; Arbeiten auch am Sonntag erlaubt usw.), aber auch zum Ausgleich gewisse Nachteile hat (er kann nicht mehr frei entscheiden, welche Aussteller er bei sich ausstellen lässt).

Aber auch innerhalb dieser Veranstaltungen muss man sich vorher festlegen: Macht man eine Messe (§ 64 GewO) oder eine Ausstellung (§ 65 GewO) oder einen Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)? Denn jede Veranstaltungsart hat dann im Detail nochmals Unterschiede.

Veranstaltungen auf der Straße oder im Wald

Bei Straßenveranstaltungen kommen straßen- bzw. verkehrsrechtliche Aspekte ins Spiel. Bspw. muss die Widmung der Straße durch eine Sondernutzungsgenehmigung kurzzeitig geändert werden.

In den Bundesländern gibt es für Veranstaltungen im Wald (oder die durch einen Wald führen) Vorschriften in Waldgesetzen, die bspw. das Befahren mit dem Fahrrad oder das Grillen nur unter bestimmten Voraussetzungen erlauben.

Veranstaltungen in einer (genehmigten) Versammlungsstätte

Ist die Veranstaltungsstätte als Versammlungsstätte genehmigt, benötigt die darin stattfindende Veranstaltung grundsätzlich keine eigene Genehmigung mehr, solange sie sich im Rahmen der Genehmigung hält.

Betriebsveranstaltungen

Bei Betriebsveranstaltungen kann es sich um Veranstaltungen handeln, bei denen ein Unfall eines Mitarbeiters unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt, da es ein Arbeitsunfall ist. Dann muss aber die Veranstaltung u.a. jedem Mitarbeiter offen stehen. Das ist anders bspw. bei einem Mitarbeiterincentive, bei dem typischerweise nur eine Auswahl von Mitarbeitern teilnehmen darf – ein Unfall dabei fällt dann nicht mehr unter die gesetzliche Unfallversicherung.

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