Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz in der Corona-Pandemie
Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz in der Corona-Pandemie: Welche Vorgaben macht Rheinland-Pfalz für Veranstaltungen? Wie definiert Rheinland-Pfalz in der Corona-Krise eine Großveranstaltung?
Hier finden Sie Informationen und Links:
VERBOTE + ERLAUBNISSE IN RHEINLAND-PFALZ
Stand unserer Prüfung/Aktualisierung: 10.04.2021
Auszüge aus der Verordnung in Rheinland-Pfalz:
… (2) Erlaubt sind
1. Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, … sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,
2. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach§ 1 Abs. 3 Satz 4. …
… (8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.
… (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen…
(1) Geschlossen sind:
- Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, …
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
1. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Museen und ähnliche Einrichtungen,
2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
… (3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. …