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Veranstaltung kann eine Versammlung sein

Veranstaltung kann eine Versammlung sein

Von Thomas Waetke 7. Juli 2017

Viele bringen das Veranstaltungsrecht und das Versammlungsrecht durcheinander.

  • Eine Versammlung ist eine Veranstaltung.
  • Eine Veranstaltung kann eine Versammlung sein.

Eine Versammlung kann auch eine Veranstaltung sein, für die nicht die “normalen” Regelungen einer “normalen” Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt nämlich unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit. So besagt Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz:

“Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.”
Auch eine Versammlung darf aber nicht alles dürfen sollen, daher heißt es in Art. 8 Absatz 2 GG:

“Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.”

Diese Beschränkung ergibt sich dann aus dem Versammlungsgesetz.

Damit hat sich jüngst das Verwaltungsgericht Meiningen in Thüringen befasst: Es ging um eine angemeldete Veranstaltung mit dem Motto “Rock gegen Überfremdung – Identität und Kultur bewahren – Rede und Musikbeiträge gegen den Zeitgeist”.

Das zuständige Landratsamt sah hierin eine normale Veranstaltung, und jedenfalls keine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG. Dies kann bspw. zur Folge haben, dass der Veranstalter sich nicht einfach einen Ort für seine Versammlung aussuchen kann und dabei dann vom Staat zu schützen ist (wie typisch bei Demonstrationen; die sollen ja gerade dort stattfinden können, wo sie wahrgenommen werden können, da sonst der Effekt einer Demonstration verloren ginge. Daher kann eine Versammlung auch mitten auf der Straße stattfinden, die dann von der Polizei zu sperren ist. Im Gegensatz dazu darf eine Vergnügungsveranstaltung eben nicht überall stattfinden).

Das Verwaltungsgericht stellte aber fest, dass es sich bei der angemeldeten Veranstaltung um eine Versammlung handele:

Zwar handele es sich um eine Veranstaltung, die sowohl versammlungstypische (Meinungsäußerung) als auch vergnügungsveranstaltungstypische (Musik, Gastronomie) Inhalte habe. Hier aber würden die Elemente überwiegen, die eine Meinungskundgabe seien bzw. ihr dienen würden: Veranstalter und Teilnehmer wollen sich mit ihren Musikbeiträgen “gegen den Zeitgeist” wenden. Dass Eintrittsgeld kassiert und Essen und Getränke verkauft würden, und der Veranstalter mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei hingegen von nachrangiger Bedeutung.

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