EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Veranstaltung fällt aus – Fotograf kann nicht fotografieren

Veranstaltung fällt aus – Fotograf kann nicht fotografieren

Von Thomas Waetke 2. Februar 2022

Ein Brautpaar hatte einen Fotografen damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen sowie kirchlichen Trauung und der anschließenden Hochzeitsfeier Fotos anzufertigen. Das Brautpaar hatte die Hälfte des vereinbarten Preise als Vorkasse anbezahlt. Während die standesamtliche Trauung stattfinden konnte, mussten die kirchliche Trauung und die Hochzeitsfeier pandemiebedingt abgesagt werden.

Das Brautpaar forderte nun zwei Drittel der Anzahlung zurück, der Fotograf verweigerte dies mit Verweis auf seine AGB, nach denen er 50% einbehalten dürfte, wenn die Veranstaltung wegen Höherer Gewalt nicht stattfinden könne.

Das Amtsgericht München schlug sich auf die Seite der Kunden. Denn: Der Fotograf könne seine Leistungen nicht erbringen, da zwei der drei Termine ausgefallen waren. Die Termine können auch nicht ohne erheblichen Aufwand “einfach so” nachgeholt werden, jedenfalls sei eine Nachholung für die Kunden nicht zumutbar.

Daher liege mit Blick auf den Vertrag Unmöglichkeit vor, die das Brautpaar berechtigte, vom Vertrag zurückzutreten, entschied das Amtsgericht: Der Fotograf schuldete “Fotos von standesamtlicher Trauung, kirchlicher Trauung und Hochzeitsfeier “. Da die letzten beiden Veranstaltungen nicht stattfinden durften, konnte auch der Fotograf seine geschuldete Leistung nicht erbringen. Juristisch liegt damit Unmöglichkeit vor. Und wenn der eine (der Fotograf) nicht leisten kann, muss der andere (der Kunde) auch nicht leisten (zahlen).

Die AGB-Klausel des Fotografen bewertete das Gericht als unwirksam, da der hälftige Einbehalt als pauschalisierter Schadenersatzanspruch unwirksam formuliert war.

Die Folge: Der Fotograf musste den größten Teil der Anzahl erstatten, und konnte nur einen kleinen Teil bzgl. seiner Leistungen bei der standesamtlichen Trauung behalten.

Keine Vertragsanpassung, da Pandemie nicht überraschend

AGB-CheckEine weitere Feststellung des Gerichts ist zudem erwähnenswert:

Der Fotograf forderte im Prozess eine Vertragsanpassung dahingehend, dass seine Kunden einen gewissen Teil des Risikos des Ausfall übernehmen sollten und im Ergebnis also mehr als nur den kleinen Anteil für die standesamtliche Trauung bezahlen müssten.

Das Amtsgericht München lehnte einen Anpassungsanspruch basierend auf § 313 BGB (= “Wegfall der Geschäftsgrundlage”) ab, da die Pandemie nicht mehr überraschend sei.

Und die Nichtvorhersehbarkeit ist eben eine zentrale Voraussetzung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit für das Entstehen eines Anpassungsanspruchs.

Im Ergebnis durfte der Fotograf also (zumindest/nur) das behalten, was anteilig auf seine Leistungen auf der standesamtlichen Trauung entfallen war. Die von ihm behaupteten Vorarbeiten für die beiden ausgefallenen Termine konnte er aber nicht vergütet verlangen.

... in eigener Sache!
Ein Urteil mehr, das zeigt, wie wichtig eine ordentliche und vorausschauende Vertragsgestaltung ist. Der Fehler, der dem Fotografen mit seiner AGB-Klausel passiert ist, ist vermeidbar!

Kennen Sie unseren AGB-Check? Wir analysieren Ihren Vertrag bzw. Ihre AGB auf grobe und unnötige Fehler. Nutzen Sie die Möglichkeit!

Wir bieten immer wieder Online-Seminare zu vertragsrechtlichen Themen. Schauen Sie in unsere Terminübersicht, Sie finden sicherlich etwas passendes!

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):