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Veranstaltung abgesagt aus Sorge vor öffentlicher Meinung?

Veranstaltung abgesagt aus Sorge vor öffentlicher Meinung?

Von Thomas Waetke 12. Juli 2022

Unser Bundesfinanzminister Christian Lindner wird auf Sylt heiraten, viele Prominente sind eingeladen, und schon wird diskutiert, ob eine Hochzeit eines Bundesministers in dieser Größenordnung angesichts der vielen Krisen angebracht sei.

Erst vor wenigen Tagen hatte die Humboldt-Universität in Berlin einen Vortrag im Rahmen der „Langen Nacht der Wissenschaften 2022“ abgesagt; als Grund wurde genannt, dass der „Arbeitskreis kritischer Jurist*innen an der Humboldt Uni Berlin“ zu einer Demonstration aufgerufen hatte, so dass man Sorge hatte, ob die Veranstaltung sicher durchgeführt werden könne. Der Vortrag sollte zu dem Thema „Geschlecht ist nicht gleich Geschlecht. Sex, Gender und warum es in der Biologie nur zwei Geschlechter gibt“ erfolgen, die Aktivisten werfen ihr hingegen „Trans*feindlichkeit“ vor.

Solche Beispiele finden sich vielfach, das Ergebnis ist oftmals ähnlich: Der Veranstalter gerät unter Druck á là “Wie kann man nur?”. Viele Veranstalter beugen sich diesem Druck aus Sorge vor einem nicht kontrollieren Shitstorm im Internet, oder, noch schlimmer, aus Sorge vor vielleicht sogar körperlicher Aggressivität einzelner Aktivisten.

Betrachten wir die rechtliche Seite der Absage einer Veranstaltung, wenn ein Veranstalter die Veranstaltung absagt, weil er Sorge vor der öffentlichen Meinung hat. Ist das ein rechtlich zulässiger Grund? Immerhin hat der Veranstalter verbindliche Verträge geschlossen mit diversen Dienstleistern, dem Vermieter der Location, den Gästen usw. Was passiert mit deren Vergütungsanspruch oder ggf. bezahlten Ticketgebühren? Was passiert mit entgangenem Gewinn oder unbrauchbar geleisteten Reise- und Übernachtungskosten?

In solchen Fällen können sich u.a. folgende Fragen stellen:

  • Muss der Veranstalter seine Dienstleister bezahlen?

Der Veranstalter kann nicht “einfach so” vom einmal geschlossenen Vertrag zurücktreten; insbesondere dann, wenn er die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen will, braucht er schon gewichte Gründe dafür, die sich entweder aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergeben können.

Muster VeranstaltungsverträgeAllein aber die subjektive Sorge vor einem schlechten Image wird nicht ausreichen, solange jedenfalls der Dienstleister das nicht zu vertreten hat. Es müssten schon unerwartete Extremfälle sein, die dann eventuell bspw. zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), und damit zu einer Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistungen führen könnten.

Die Sorge vor einer Demonstration könnte eher ein Grund sein, jedenfalls dann, wenn die Sicherheit der Veranstaltung beeinträchtigt würde.

Auch hier kommt es wie so oft auf den Einzelfall an: Kann polizeiliche Hilfe eingefordert werden? Ist die Gefahrenlage objektiv ernst zu nehmen? Gegen wen konkret sich die Demonstration?

Eine allgemeine “Sorge” jedenfalls wäre kein Grund für eine Vertragsbeendigung – jedenfalls keiner, bei dem nicht eine Schadenersatzpflicht drohen würde.

  • Kann der Vermieter, der ggf. Angst vor Schmierereien oder Vandalismus hat, den Mietvertrag mit dem Veranstalter kündigen und die Überlassung verweigern?

Ein Vermieter steht oft vor dem Problem, dass er nach Abschluss des Mietvertrages erkennt, dass das Risiko für den Schutz seiner Veranstaltungsstätte doch größer werden könnte als anfangs gedacht. Dies kann daran liegen, dass der Vermieter erst später die wahren Hintergründe erkennt oder versteht, oder dass sich eine ursprüngliche harmlose Veranstaltung plötzlich zu einem Problemfall entwickelt, den man auch bei größter Sorgfalt vorher nicht hätte voraussehen können.

Allgemein ist einem Vermieter zu empfehlen, dass er vor Abschluss des Mietvertrages umfassende Informationen vom potentiellen Mieter einfordert, um sich ein Bild machen zu können.

Nach Vertragsschluss wird es immer schwierig, vereinbarte Dinge zu ändern. Daher macht es Sinn, vorher ausreichend Informationen zu beschaffen. Wir unterstützen Vermieter von Veranstaltungsstätten jeder Größe, bspw. einen solchen Fragebogen zu erstellen: Schicken Sie uns eine kurze E-Mail an info@eventfaq.de!

Die besten Bemühungen vor Vertragsschluss können natürlich nicht ausschließen, dass sich die Lage später ändert. Wenn wir beim Beispiel der Demonstration bleiben, hat der Vermieter aber auch das Recht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass ggf. die Polizei seine Veranstaltungsstätte schützen muss.

  • Kann ein Dienstleister abspringen, wenn die Veranstaltung aus seiner Sicht nicht stattfinden sollte?

Auch der Auftragnehmer, der seinen Vertrag nicht mehr erfüllen will, braucht einen Grund dafür. Das könnte denkbar sein, wenn der Veranstalter bspw. rechtswidrig Notausgänge zustellt oder es dem Dienstleister nicht möglich ist, vor Ort notwendige Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten umzusetzen.

Aber wenn wir beim Ausgangsthema bleiben, kann auch der Dienstleister nicht wegen einem Gefühl oder einer abstrakten Sorge heraus den Vertrag vorzeitig beenden. Hier gilt also nichts anderes als oben bei der ersten Frage schon erklärt.

Wichtig in jedem Fall: Wer meint, einen Absage- bzw. Kündigungsgrund zu haben, muss ihn später ggf. beweisen können! Das bedeutet, dass Beweise gesichert werden sollten (Fotos, Screenshots aus Onlinemedien, Zeugenaussagen usw.), da man damit rechnen muss, schlimmstenfalls auch Jahre später einen Beweis liefern zu müssen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Roter Würfel mit Fragezeichen auf Handfläche: © Andrey Popov - Fotolia.com