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Veranstalter mietet eine Halle: Gewerbesteuer?

Veranstalter mietet eine Halle: Gewerbesteuer?

Von Thomas Waetke 27. November 2012

Wenn ein Konzertveranstalter Konzerthallen mietet, kann ein Teil dieser Mieten dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, wodurch sich die Gewerbesteuer erhöht. In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall ging es zwar „nur“ um ca. 9.000 Euro zusätzliche Gewerbesteuer, aber immerhin auch für viele Veranstalter, die regelmäßig fremde Locations mieten, um grundsätzliche Fragen.

Das Problem:

Es ist die Frage zu klären, ob die von einem Veranstalter (= Mieter) gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die jeweils kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1 e Gewerbesteuergesetz bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen sind.

Der Fall:

Der Veranstalter mietete für seine Konzerte verschiedene Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien) an, zumeist für einen Tag. In dem vor dem Finanzgericht streitigen Veranlagungszeitraum (1 Jahr) ging es um 13 Objekte, die insgesamt ca. 160 Mal angemietet wurden). Insgesamt kam hierfür ein Mietbetrag von über 1,5 Million Euro zusammen.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer rechnete das Finanzamt einen Anteil dieser Miete gemäß § 8 Nr. 1 e Gewerbesteuergesetz dem Gewinn hinzu. Durch diese Hinzurechnen erhöhte sich der Gewerbesteuermessbetrag um ca. 9.000 Euro. Der Veranstalter hatte Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht gegen diese Hinzurechnung erhoben, das Finanzgericht hat die Klage nun aber abgewiesen und damit die Hinzurechnung für rechtmäßig befunden.

Die Argumente des Gerichts:

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (siehe § 7 GewStG) werden verschiedene Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, darunter: Ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den angemieteten Veranstaltungsimmobilien um Anlagevermögen im Sinne des § 8 GewStG:

Denn Anlagevermögen seien all diejenigen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch). Gemeint sind damit die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre.

Da der Veranstalter diese „Wirtschaftsgüter“ (= Konzerthallen) ständig für seine Konzertveranstaltungen benötigte, waren sie zum Gebrauch in ihrem Betrieb und nicht zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung bestimmt. Dass der Veranstalter die Hallen nur jeweils kurze Zeit nutzte, spielt keine Rolle: Auch wenn er Eigentümer der Hallen gewesen wäre, hätte er diese ja nicht jeden Tag mit einem Konzert bespielt.

Auch das Argument, dass der Veranstalter als Mieter diese Hallen niemals als Eigentümer gekauft hätte, greift nicht: Dem Finanzamt sei es nämlich ohnehin verwehrt, zu prüfen, ob eine Anschaffung Sinn ergeben würde.

Anders wäre es nur, wenn die Miete im Gesamtbild eine nur untergeordnete Rolle spielt, bspw. bei kurzfristigen Hotelzimmerbuchungen im Rahmen einer Reise o.Ä.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, welche Miet- und Pachtzinsen gegebenenfalls aus dem Anwendungsbereich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e GewStG herausgenommen werden können, ist nach Ansicht des Finanzgerichts die Bedeutung des angemieteten Gegenstandes für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks:

„Insoweit dient die kurzfristige Anmietung von Hotelzimmern dem Unternehmen in der Regel nur zeitlich begrenzt und lediglich mittelbar. Gleiches mag für die kurzfristige Anmietung von Sälen beispielsweise für die Abhaltung einer Jubiläumsfeier des Unternehmens oder der Jahreshauptversammlung einer Aktiengesellschaft gelten. Demgegenüber ist für einen Konzertveranstalter wie die Klägerin die Nutzung von Veranstaltungsimmobilien dauerhaft und zur unmittelbaren Verwirklichung des Unternehmenszwecks erforderlich“, so das Gericht.

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung 2017 übrigens bestätigt.

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