Das Oberlandesgericht Hamm hat den Veranstalter eines Public-Viewings zu Schadenersatz verurteilt, nachdem eine Besucherin seines Events von einer Tribüne gestürzt war und sich verletzt hatte.
An der Tribüne befand sich kein Geländer, der Aufbau entsprach aber der behördlichen Genehmigung. Durch die erteilte Genehmigung würde aber der Veranstalter nicht von seinen Verkehrssicherungspflichten befreit, so das OLG.
Allerdings sprach das Gericht der verletzten Besucherin eine Mitschuld von 50 % zu, da die Gefahr offensichtlich war und sie sich vorsichtiger hätte verhalten können.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die einmal erteilte Genehmigung vom Denken befreie… Dem ist nicht so: Die Genehmigung ist im Zweifel immer das Minimum der Anforderung an den Veranstalter.
Er muss stets prüfen, ob er nicht mehr machen muss als die Genehmigung vorgibt!
Der Veranstalter haftet für die Einhaltung der so genannten Verkehrssicherungspflichten: Wer einen gefährlichen „Verkehr“ (= Veranstaltung) eröffnet, ist für dessen Sicherung verantwortlich.
Es ist nicht ausreichend, sich an die Genehmigung zu halten. Das ist ja auch logisch: Die Behörde kennt die Veranstaltung und die Gefahren nicht im Detail, daher kann eine Genehmigung bzw. die darin enthaltenen Auflagen nicht abschließend bzw. ausreichend sein.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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