Ein städtisch betriebenes Theater in Bonn hat einem Besucher den Eintritt verwehrt, der weder geimpft noch genesen war, aber sich hätte testen lassen – obwohl die Landesregelung auch den Eintritts nur getesteter Personen erlaubt hätte. Das Theater aber stellte seine Einlasspraxis kurz vor der Veranstaltung um auf 2G, so dass nicht-immunisierte Personen nicht mehr eingelassen wurden, auch, wenn sie zuvor bereits ein Ticket zu anderen Bedingungen gekauft hatten.
Ein Besucher nun klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln und wollte seinen Einlass mit Testung gerichtlich erreichen. Das Verwaltungsgericht aber lehnte dies ab: Es stünde dem städtisch betriebenen Theater frei, eigene angemessene Maßnahmen zu treffen, die gerade in Zeiten steigender Zahlen auch sinnvoll seien.
Die Testung nichtgeimpfter Personen ist zwar weniger belastend als deren Ausschluss. Die gegenwärtigen Testmethoden sind aber mit Unsicherheiten belastet. Demgemäß verfolgt das Theater ein legitimes Ziel, der weiteren Verbreitung des Virus entgegenzuwirken, stellte das Gericht fest.
Das Interesse des nicht immunisierten Besuchers an seiner Freizeitgestaltung müsse hinter den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes zurücktreten, zumal es ihm frei steht, sich impfen zu lassen. Und schließlich: Auch hat der nicht immunisierte Besucher keine finanziellen Nachteile, soweit das Theater die Eintrittsgelder wieder erstattet, wenn er aufgrund der nach Ticketkauf geänderten Einlasspraxis die Veranstaltung nicht mehr besuchen kann.
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