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Urteil: Zum Anliegergebrauch bei Straßensperrung wegen Radrennen

Urteil: Zum Anliegergebrauch bei Straßensperrung wegen Radrennen

Von Thomas Waetke 15. September 2015

Die Verbandsgemeinde Edenkoben erlaubte einem Radsportverein die Durchführung eines Radrennens; für das Radrennen wurde auch eine fünfeinhalbstündige Sperrung einer Hauptstraße in einem durchfahrenden Ort angeordnet, um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten. Gegen diese Anordnung klagte eine Winzerin, deren Betrieb an eben jener Hauptstraße liegt. Sie begründete ihre Klage damit, dass gerade Weinlese sei und sie zu jeder Tageszeit ihren Betrieb anfahren können müsse.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte den Erlass einer Eilverfügung gegen die Anordnung bzw. Erlaubnis des Radrennens ab.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Sperrung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, und damit die Einschränkung des Anliegergebrauchs zumutbar. Die Verbandsgemeinde habe ausreichend auch die Interessen des Veranstalters gewürdigt, ebenso die Interessen der Menschen, die ein Interesse am Besuch einer solchen Veranstaltung hätten, so das Gericht. Die fünfeinhalbstündige Sperrung der Hauptstraße sei zumutbar für die Anlieger, die grundsätzlich auch von der Traditionsveranstaltung profitieren würden können, der Hof der Winzerin könne vor und nach der Sperrung ausreichend angefahren werden; es sei nicht ersichtlich, dass der Betrieb zwingend und alternativlos genau in der Zeit der Sperrung angefahren werden könne müsse.

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