Vermutlich hat seit Februar 2020 jeder Veranstalter das schon mal erlebt: Er plant seine Veranstaltung und ahnt bereits vorher, dass die Veranstaltung an den pandemiebedingten Beschränkungen oder gar Verboten scheitern werden wird; und er muss überlegen, ob er jetzt bereits absagt oder er bis kurz vor knapp wartet, was doch noch möglich ist. Die Bredouille: Sagt er zu früh ab, riskiert er die Meckerei der enttäuschten Vertragspartner, man hätte doch noch warten können (bzw. ggf. müssen). Wartet er bis kurz vor knapp, wird im vorgeworfen, er hätte doch früher absagen können, dann hätte man sich viel Aufwand sparen können.
Vor dem Oberlandesgericht Köln landete nun ein Verfahren, in dem ein Unternehmen mehrere Hotelzimmer gebucht hatte; nachdem die Messe, die man besuchen wollte, frühzeitig abgesagt wurde, stornierte das Unternehmen auch die Hotelzimmer. Das Hotel forderte die Stornogebühren, und hatte damit auch in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln Recht bekommen.
Das Unternehmen ging in die Berufung, daher musste nun das Oberlandesgericht Köln entscheiden.
Und das Oberlandesgericht äußerte sich in seinem Urteil (das übrigens den Mietanspruch des Hotels um 50% wegen einer Risikoverteilung kürzte) zu der Eingangsfrage:
“Sowohl die Absage der Messe FiBo als auch die späteren behördlichen Beherbergungsverbote beruhten auf derselben tatsächlichen Grundlage des Ausbruchs einer Pandemie. Es erscheine daher auch unbillig, die Kostentragung von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert hatte, bevor die Leistung für die Beklagte durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines Beherbergungsverbots in Köln unmöglich werden konnte”, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte dieser (m.E. schlüssigen) Feststellung anschließen. Denn letztlich würde der Mieter ja andernfalls gezwungen sein, das Unausweichliche zu ignorieren – und dann wiederum das Risiko einzugehen, sich dem Vorwurf auszusetzen, einen sich anbahnenden Schaden nicht unnötig zu vergrößern (siehe § 254 BGB). Das kann, gerade in solch einer Extremsituation, auch nicht Sinn der Sache sein…
Voraussetzung ist aber, so hat es ja auch das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass die frühere Absage nicht auf einem anderen Grund beruhen darf als das spätere Ereignis, das ansonsten zur Absage berechtigt hätte. D.h. bei einer sehr frühen Absage kann es ggf. zu Beweisproblemen kommen, dass man nicht etwa wegen des schlechten Ticketverkaufs absagen wollte.
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