So mancher Ticketkäufer hat sich im Internet ein Ticket gekauft und wollte damit seine Veranstaltung besuchen. Allerdings tauchen immer mehr gefälschte Tickets auf bzw. hat der Veranstalter den Zweithandel über Plattformen verboten, so dass die Tickets durch den Weiterverkauf ungültig wurden. So stand bereits so mancher Ticketinhaber vor der Tür und wurde nicht eingelassen.
Eine solche Zweithandelsplattform ist Viagogo. Das Landgericht München hat jetzt die Ticketplattfom Viagogo verurteilt, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden.
Außerdem muss nach dem Urteil Viagogo es künftig unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.
Des Weiteren muss Viagogo auf seiner Webseite die Indentität des jeweiligen Verkäufers offenlegen, wobei bei privat handelnden Verkäufern diese Daten erst unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers bekannt gegeben werden müssen.
Abschließend wurde Viagogo verurteilt, auf seiner Webseite auch eine E-Mail-Adresse anzugeben. Allein ein Kontaktformular, welches zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordere, genüge den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nicht, so das Landgericht München.
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