Urteil: Testpflicht für Ungeimpfte ist keine Ungleichbehandlung
Von Thomas Waetke 10. September 2021Die Frage nach 2G oder 3G wird immer relevanter, und Ungeimpfte fürchten drohende Nachteile bei 2G oder durch den Aufwand der Testung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nun (zumindest für Baden-Württemberg) die Bestimmungen der Landesverordnung für rechtmäßig erachtet, wonach eine Nicht-Immunisierte Person für die Inanspruchnahme vieler Leistungen einen negativen Test vorweisen muss – auch dann, wenn es der Person aus medizinische Gründen nicht möglich ist, sich impfen zu lassen.
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests für bestimmte Lebensbereiche ist nämlich grundsätzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden, so das Gericht. Der Zugang zu den Tests sei flächendeckend sowie (noch) kostenfrei gewährleistet und auch kurzfristig möglich. Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine überstandene COVID-19-Infektion nicht in allen Fällen davor schütze, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren, seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.
Das Land Baden-Württemberg verstoße auch nicht gegen seine verfassungsrechtlich bestehende Schutzpflicht gegenüber ungeimpften Menschen, wenn er Geimpfte und Genesene von der Testnachweispflicht ausnehme: Er habe den verbleibenden Infektionsrisiken durch Vorschriften Rechnung getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infektionsschutz dienenden Einschränkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontaktnachverfolgung oder spezifischen Regelungen z.B. für den Schulbereich.
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