Urteil: Schließung von Gaststätten keine Ungleichbehandlung zum Einzelhandel
Von Thomas Waetke 30. April 2020Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein Restaurantbetreiber erfolglos eine Ungleichbehandlung zwischen Einzelhandel und Gastronomie geltend gemacht – in der Hoffnung, mit gewissen Maßnahmen eine Öffnung seiner drei Restaurants zu erreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Ansinnen aber in einem Eilverfahren abgelehnt.
Das juristische Argument: Eine Anordnung, die Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft zu setzen, setzt ein deutliches Überwiegen der von dem Restaurantbetreiber geltend gemachten Belange gegenüber den von der Landesregierung Baden-Württemberg vorgetragenen gegenläufigen Interessen voraus. Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben, so das Gericht.
Die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Gaststätten ist demnach verhältnismäßig und zumutbar: Eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten ist nur durch eine strikte Minimierung physischer Kontakte möglich. Auch bei Einhaltung der von dem Restaurantbetreiber vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen (Abstand zwischen den Tischen, Aufstellen von Trennwänden, regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen u.a.) verbleibt bei Öffnung der Gaststätten ein Restrisiko für Ansteckungen, entschieden die Richter: Dies ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Personen aus verschiedenen Haushalten über einen längeren Zeitraum in geschlossenen Räumen zusammen oder in unmittelbarer Nähe säßen und aufgrund des Verzehrs von Speisen und Getränken ein ständiger Kontakt mit Gegenständen wie z.B. Besteck und auch Oberflächen bestehe. Eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus sei daher auch durch regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen nicht auszuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zumindest die immensen Einbußen des Betreibers als Argument festgestellt. Allerdings müssten dieses Argument zurückstehen hinter dem Schutz für Leib und Leben einer Vielzahl von Betroffenen und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands.
Auch die augenscheinliche Ungleichbehandlung zum Einzelhandel und Handwerk sei begründet und in Ordnung, befand das Gericht: Während im Einzelhandel ausschließlich Waren verkauft würden und die Kunden sich dort in der Regel nicht über einen längeren Zeitraum aufhielten, diene ein Restaurantbesuch gerade dem längeren Verweilen zur Nahrungsaufnahme und der Kommunikation. Das Infektionsrisiko sei in einem Restaurant aufgrund des zeitlich längeren Aufenthalts einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen und vor allem der Tatsache, dass Speisen und Getränke verzehrt würden, wesentlich höher als in einem Einzelhandelsgeschäft. Ähnliches gelte für die Tätigkeit von Handwerksbetrieben, bei denen sich ein Kontakt mit Kunden in der Regel auf ein Minimum beschränken lassen dürfte.
Die Folgen
Mit diesem Argument hat auch die Veranstaltungsbranche zu tun: Denn bei Veranstaltungen, bei denen sich der Besucher etwas länger aufhält, besteht ein höheres Risiko als bei einem kurzen Aufenthalt. Sollte sich das auch fachlich bewahrheiten, kann das natürlich ein Totschlagargument sein. Andererseits kann es einen Veranstalter auf schnell überfordern, wenn er neben der Reduzierung der Besucherzahl Investitionen in den Hygieneschutz vornehmen muss.
Denn eines muss klar sein: Je höher die Anforderungen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich nicht wenige Veranstalter daran auch nicht halten werden – und damit nur unter dem Deckmantel der Pro-Forma-Anforderungen weitersegeln.
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