Viele Unternehmen sind von der Pandemie betroffen, vor allem auch von den staatlich angeordneten Betriebsverboten und -beschränkungen. Die Frage stellt sich dabei häufig, ob sich Vertragspartner dann auf Höhere Gewalt berufen können – bspw. auch im Arbeitsverhältnis.
Wenn bspw. ein Unternehmen aufgrund der Vorgaben einer Landes-Rechtsverordnung geschlossen werden muss, kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten – er ist aber zur Arbeit bereit und imstande. Die Unmöglichkeit liegt vielmehr in der Sphäre des Unternehmens: Denn es darf die Arbeitnehmer nicht einlassen und arbeiten lassen, jedenfalls nicht im Betriebsgebäude. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber noch den Lohn bezahlen muss.
Ja, sagte jetzt das Landesarbeitsgericht NRW:
Das Gericht hat zunächst entschieden, dass die aktuelle Pandemie bzw. die damit einhergehenden angeordneten Betriebsschließungen ein Ereignis der Höheren Gewalt ist. Allerdings falle auch diese Pandemie in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers (siehe § 615 Satz 3 BGB).
Dabei kommt es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts NRW nicht darauf an, ob eine ganze Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche von den Verboten erfasst seien, ob dies bundesweit erfolgt sei oder nur regional.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann sich nicht auf Höhere Gewalt berufen, solange der Arbeitnehmer für sich gesehen zur Arbeit bereit ist. Die angeordnete Betriebsschließung ist das Risiko des Arbeitgebers, der demnach den vereinbarten Lohn bezahlen muss (bzw. Kurzarbeit vereinbaren muss).
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