In Berlin waren “Tanzlustbarkeiten” in geschlossenen Räumen immer noch komplett verboten, ein Diskothekenbetreiber hat sich dagegen vor Gericht gewehrt – und nun in einem Eilverfahren Recht bekommen: Das pauschale Verbot unabhängig von der Frage, ob Besucher geimpft, genesen oder getestet seien, ist unwirksam, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Zwar sei es immer noch notwendig und legitim, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mit Blick auf geimpfte oder genesene Personen aber sei das Verbot unverhältnismäßig, so das Gericht. Diskothekenbetreiber würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung beeinträchtigt. Diese Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen insgesamt hätten. Diese steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen dann eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf. Das gelte auch mit Blick auf die Delta-Variante, begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung.
Für lediglich getestete Besucher jedoch gelte das Verbot weiterhin, mache das Gericht klar, denn bei einem Test handele es sich nur um eine Momentaufnahme. Der rechtspolitische Sprecher der Union-Bundestagsfraktion Jan-Marco Luczak twittert dazu: “2G wird sich durchsetzen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss Geimpften und Genesenen mehr Freiheit zukommen als nur Getesteten. Deswegen: Lasst Euch impfen!”
In Baden-Württemberg und in NRW sind Diskotheken, Clubs und “ähnliche Einrichtungen” mit der 3G-Regel bereits geöffnet, allerdings schreiben beide Bundesländer einen PCR-Test vor, d.h. ein Antigen-Schnelltest reicht dort nicht aus.
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