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Urteil: Bei Absage wegen Pandemie sind keine Stornogebühren zu zahlen

Urteil: Bei Absage wegen Pandemie sind keine Stornogebühren zu zahlen

Von Thomas Waetke 16. November 2021

Ein Verein hatte in einem Hotel Räume für eine viertägige Grundschulschachmeisterschaft im Mai 2020 gemietet; in dem Hauptraum mit 730 qm hätten sich ohne Zuschauer bereits mindestens 400 Kinder und ca. 100 Eltern aufgehalten. Die Veranstaltung wurde wegen eines Verbots in der Corona-Landesverordnung abgesagt. Das Hotel verlangte daraufhin mit Verweis auf die Stornoklausel die Miete in Höhe von ca. 25.000 Euro.

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena wies die Klage des Hotels auf Mietzahlung jetzt ab. Die Schachmeisterschaft stufte das Gericht dabei als eine solche Veranstaltung ein, die seinerzeit verboten war:

Die damalige Regelung der Landesverordnung hatte “öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet seien, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern”, untersagt.

Da bei der geplanten Schachmeisterschaft mit Zuschauern ca. 750 Personen in einem geschlossenen Raum über mehrere Tage anwesend hätten sein sollen, darunter viele Kinder, hätte sie zu einem Superspreader-Ereignis werden können: Unabhängig von einem Hygienekonzept wäre dessen Umsetzung bereits aufgrund dieser Zusammensetzung der Teilnehmer und der ihnen altersbedingt immanenten Sorglosigkeit und mangelnden Disziplin sowie ihrer schieren Anzahl nicht zu gewährleisten gewesen, entschied das Gericht. Auch die räumlichen Verhältnisse hätten eine Einhaltung von Abständen nicht ermöglicht.

Es sei den Parteien wegen der drohenden Bußgelder und der Fristgebundenheit der Veranstaltung nicht zuzumuten gewesen, an dem Vertrag festzuhalten, so dass der Rücktritt des mietenden Vereins rechtmäßig gewesen war. Ansprüche aus einer Stornierungsvereinbarung bestehen daher nicht.

Wie so oft:

Für beide Vertragspartner gilt immer:

  • Prüfen und überlegen Sie im Vorfeld, was man schlauerweise bereits vereinbaren sollte, um später Streit zu vermeiden.
  • Nur, weil eine Regelung vereinbart war, bedeutet das nicht, dass sie (insb. aufgrund der strengen Anforderungen des AGB-Rechts) auch wirksam sind.
    • D.h. derjenige Vertragspartner, der Geld fordert, sollte zuvor prüfen (lassen), ob seine Klausel auch “gerichtsfest” ist – denn sonst reicht er eine Klage ein und muss am Ende schlimmstenfalls auch noch die Anwaltskosten seines ehemaligen Vertragspartners bezahlen.
    • Derjenige Vertragspartner, der bezahlen soll, sollte prüfen (lassen), ob die Klausel wirksam ist = ob er nicht doch tatsächlich bezahlen muss, um Kosten durch dann unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Als Rechtsanwälte können wir Sie hier unterstützen: Wir erstellen Verträge und AGB, ebenso prüfen wir die möglichen Ansprüche bspw. nach einer Absage der Veranstaltung. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Leistungen:

AGB-Check

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