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Urteil aus Bayern: Neuer § 28a IfSchG ist verfassungsgemäß

Urteil aus Bayern: Neuer § 28a IfSchG ist verfassungsgemäß

Von Thomas Waetke 10. Dezember 2020

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Normenkontrollverfahren als wohl erstes Gericht den neuen § 28a Infektionsschutzgesetz für verfassungsgemäß bewertet.

Rückblick

Seit März 2020 haben die Landesregierungen im Rekordtempo Verordnungen erlassen, die teilweise massiv in die Grundrechte von Unternehmen eingegriffen hatten: Es wurden Schließungen ebenso angeordnet wie erhebliche Beschränkungen bei geöffneten Betrieben. Die Besonderheit bei einer Verordnung: Sie wird von der Landesregierung erlassen, und nicht vom Landesparlament. Einige Monate haben die Gerichte dieses Praxis nicht beanstandet, da es unstreitig schnell gehen musste – und ein Gesetz, das den parlamentarischen Weg gehen muss, üblicherweise nicht so schnell in Kraft treten kann.

Seit einigen Wochen aber haben die Verwaltungsgerichte immer stärker angemahnt, dass fraglich sei, ob mittlerweile nicht ein besserer Weg hätte gefunden werden können – insbesondere nachdem weiterhin massive Eingriffe in die Grundrechte vieler Unternehmen und Menschen fortbestehen. Quasi auf den letzten Drücker haben die Gerichte aber die Ende Oktober bzw. Anfang November erlassenen Verordnungen (“Lockdown light”) doch noch durchgehen lassen.

Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin, ebenfalls im Rekordtempo, das Infektionsschutzgesetz um einen neuen § 28a erweitert, in dem eine Reihe von Maßnahmen aufgelistet werden, die die Länder umsetzen können – mitsamt Begründungs- und Befristungspflichten.

Der Normenkontrollantrag

Mit einem sog. Normenkontrollantrag passiert das, was in dem Begriff steckt: Das Gericht prüft, ob die Norm verfassungsgemäß ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Bayern nun getan.

Tiefe Eingriffe, aber zugeschnitten auf die Pandemie

Die in § 28a IfSG geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden seien zwar “zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend”, so das Gericht. Sie seien jedoch speziell auf die Corona-Pandemie “zugeschnitten”.

Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag mit seiner Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe. Diese Feststellung ist notwendig, um die Eingriffe nach dem §28a IfSG zu ermöglichen.

Neue Norm lässt ausreichend Spielraum

Außerdem hätten die Behörden und Fachgerichte  genügend Spielraum, um eine verhältnismäßige Anwendung der Regelung im Einzelfall sicherzustellen.

Parlamentsvorbehalt genüge getan

Umstritten ist mit Blick auf den neuen § 28a IfSchG, ob er ausreicht, um den Parlamentsvorbehalt zu genügen – damit eben nicht nur die Verwaltung entscheidet. Hierzu stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überraschend deutlich klar, dass der Gesetzgeber die bisherigen Zweifel des Gerichts im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt mit § 28a IfSchG ausgeräumt habe.

Folge: Auch die Landesverordnung ist rechtmäßig

Demgemäß gingen auch die Anträge verschiedener Betriebe ins Leere, die die Bayerische Corona-Verordnung wegen Verfassungswidrigkeit des § 28a IfSchG außer Vollzug setzen lassen wollten.

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