Urteil: Arbeitszeiterfassung auch ohne gesetzliche Grundlage notwendig
Von Thomas Waetke 5. Mai 2020Ich hatte vor ca. 1 Jahr erläutert, warum Arbeitnehmer aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes bereits jetzt verlangen können, dass der Arbeitgeber eine Arbeitszeiterfassung einführt, auch wenn das gesetzlich noch nicht normiert ist (siehe unten).
Jetzt gibt es dazu auch ein Urteil vom Arbeitsgericht Emden, wonach sich die Pflicht zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems der Arbeitszeiterfassung direkt aus Artikel 31 Absatz 2 der Europäischen Grundrechte-Charta ergebe; ein deutsches Umsetzungsgesetz der EU-Arbeitszeitrichtlinien sei nicht erforderlich.
In dem vom ArbG Emden entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber mangels Arbeitszeiterfassungssystem keine Arbeitszeitdaten im Prozess vorlegen und musste nur deshalb die Vergütung für vom Arbeitnehmer behaupteten Überstunden bezahlen: Denn er konnte mangels Erfassung nicht beweisen, dass die Überstunden nicht angefallen wären.
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