Eine Anwohnerin versuchte in einem gerichtlichen Eilverfahren zu erreichen, dass einem Veranstalter eines “Narrendorfes” und “Narrentreibens” höhere Auflagen zum Lärmschutz auferlegt würden (z.B. eine vorgezogene Sperrstunde), als dies bereits von der Stadt zuvor geschehen war. Damit scheiterte sie aber nun vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Sie könne nicht verlangen, dass die Veranstaltung früher enden müsse.
Verwaltungsrechtlich hört sich das dann so an: Ein Drittbetroffener – hier die Anwohnerin – habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung des objektiven Rechts. Voraussetzung für einen erfolgreichen Eilantrag sei vielmehr, dass die Anwohnerin hätte in ihren subjektiven Rechtspositionen betroffen sein müssen. Da aber nicht zu erwarten sei, dass es zu Lasten der Anwohnerin zu unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Lärmbelästigungen kommen werde, habe sie auch keinen Anspruch.
Hintergrund war, dass die Behörden aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits vernünftige und angemessene Auflagen erlassen hatte, und auch die Polizeibehörde sich darauf vorbereite, gegen Lärmbelästigungen vorzugehen.
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