Ein Designer hatte in den Achtzigerjahren einen fleckig-bunten Sitzbezug für die Berliner S-Bahnen entworfen; mithilfe des verworrenen Musters sollten Schmierereien nicht so einfach zu sehen sein. Die Berliner Verkehrsgesellschaft erstreckte die Nutzung des Designs später aber auch in ihren U-Bahnen und Bussen, sowie in Merchandise-Artikeln.
Der damalige Designer wehrte sich nun vor dem Landgericht Hamburg gegen die weiteren Verwertungshandlungen, für die die Berliner Verkehrsgesellschaft keine Genehmigung eingeholt hatte. Das Landgericht hatte nun die weitere Nutzung verboten und die Verkehrsgesellschaft zur Auskunft verurteilt, wann, wo und in welchem Umfang das Design verwendet wurde. Mithilfe dieses Auskunftsanspruch soll der Designer dann etwaige Nachforderungen berechnen können.
Besonderheiten im Urheberrecht
Wenn man bspw. Schuhe kauft, gibt es einen Preis. Dieser Preis ändert sich auch dann nicht, wenn man die Schuhe viele Jahre länger als erwartet tragen kann. Im Urheberrecht ist das anders. Hier nämlich gibt es eine Besonderheit, die schon so manchem Veranstalter, Eventagenturen oder Dienstleistern das Leben schwer gemacht hat:
Ein Urheber hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die in einem passenden Verhältnis zur Verwertung durch den Kunden stehen muss.
Ein Beispiel
Stellt sich bspw. über die Jahre heraus, dass der Kunde das Werk des Urhebers intensiver nutzt als ursprünglich gedacht, kann er Urheber ein Nachforderungsrecht haben.
Während der Schuhverkäufer also nur einmal einen Preis verlangen kann, kann der Urheber auch später nochmal nachlegen. Und dies sogar bis 70 Jahre nach dem Tod, dann eben können das die Angehörigen.
Wichtig ist daher für den Auftraggeber bzw. Verwerter, von Beginn an deutlich zu kommunizieren, wofür das Werk verwendet werden soll. Dementsprechend kann der Urheber den Preis bemessen.
Der Urheber hat aber ein Auskunftsrecht, d.h. er kann von seinem Kunden verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob ggf. weitere Verwertungshandlungen erfolgt sind: Und anhand dieser Auskunft kann der Urheber dann ggf. nachträgliche Forderungen geltend machen.
Achtung: Ab dem 30.06.2022 muss der Verwerter von sich aus = unaufgefordert diese Auskunft erteilen für alle Werke, die er nach dem 30.06.2022 lizenziert.
Was sollten Verwerter tun?
- Sorgen Sie für ordentliche Lizenzvereinbarungen mit Fotografen, Moderatoren, Künstler, Designer usw. → Sie können gerne unseren AGB-Check nutzen!
- Schulen Sie Ihre Beschäftigten, damit diese wissen, was sie tun dürfen, und was nicht → schauen Sie mal bei unseren Inhouse-Schulungen vorbei.
- Bereiten Sie sich auf den 30.06.2022 vor: Ab diesem Zeitpunkt ist ein Rechtemanagement notwendig, um die gesetzlichen Auskunftspflichten erfüllen zu können. Wir können Sie bei der Erstellung von Dokumentationen unterstützen, aber auch Ihre Mitarbeiter darin schulen, worauf Sie spätestens ab dem 30.06.2022 achten müssen.
Sie brauchen Unterstützung? Sie benötigen Lizenzverträge? Sie wollen wissen, was genau zu tun ist? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de!
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