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Urheberrechte im Arbeitsverhältnis

Urheberrechte im Arbeitsverhältnis

Von Thomas Waetke 26. November 2010

Ein Arbeitnehmer, der in Ausübung seiner Tätigkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk erschafft, räumt seinem Arbeitgeber stillschweigend bestimmte Nutzungsrechte an dem Werk ein.

Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat jetzt die Entscheidungsgründe zu seinem Urteil vom 12.05.2010 veröffentlicht, bei dem es um die Frage ging, welche Rechte der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer stillschweigend (automatisch) eingeräumt bekommt, wenn es keine expliziten Vereinbarungen dazu gibt.

 1. Das Problem

Ein Arbeitnehmer soll für seinen Arbeitgeber einen Film, ein Foto, ein Buch, ein Bauwerk erschaffen. Diese Sachen sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt, wenn sie die Grenze der Banalität überschreiten. Praktisch gibt es nun zwei Beteiligte, die ein gewichtiges Interesse an diesem geschaffenen Werk haben:

  1. Der Arbeitnehmer: Er ist der Urheber. Ein maßgeblicher Zweck des Urheberrechts ist, dass der Urheber von seinem Werk leben können soll. Er muss also vor der Benutzung um Erlaubnis gefragt werden, an ihn muss der Nutzer Lizenzgebühren zahlen.
  2. Der Arbeitgeber: Er hat ja den Arbeitnehmer gerade deshalb eingestellt, dass er kreativ tätig wird. Er will möglichst viele Rechte erhalten und das Werk nutzen können, und dafür den Arbeitslohn als Ausgleich bezahlen.

 2. Die gesetzliche Regelung

Zu diesem sehr komplexen Problem der doch sehr gegensätzlichen Interessen gibt nur eine sehr knappe gesetzliche Regelung in § 43 Urheberrechtsgesetz:

“Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.”

Furchtbar viel schlauer ist der Nichtjurist jetzt sicherlich nicht.

 3. Der Stand der Rechtsprechung

Die Gerichte vertreten folgenden Standpunkt, der der Einfachheit halber bewusst sehr grob dargestellt wird:

  • Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit ein urheberrechtliches Werk erschafft, stehen dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte daran zu. Die urheberrechtliche Vergütung ist grundsätzlich mit dem Arbeitslohn ausgeglichen (sofern der angemessen hoch ist).
  • Wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit ein Werk erschafft, soll er die Rechte an dem Werk zunächst seinem Arbeitgeber anbieten (da sind sich die Gerichte allerdings nicht wirklich einig). Erst wenn der ablehnt, kann der Arbeitgeber das Werk auf dem freien Markt verkaufen.

Der BGH hat nunmehr ein paar Details entschieden:

  • Der Arbeitnehmer, der in Erfüllung seiner Arbeitspflichten ein Werk schafft, ist Urheber. Das ist nichts neues: Urheber ist immer nur ein Mensch, niemals ein Unternehmen; das Unternehmen kann sich aber Nutzungsrechte einräumen lassen.
  • Soweit sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, gilt die gesetzliche Regelung des § 43 UrhG.
  • Fehlt es also einer arbeitsvertraglichen Regelung zu diesem Thema, so räumt der Arbeitnehmer/Urheber im Zweifel nur solche Nutzungsrechte stillschweigend ein, die für den Zweck  des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Es gehen also nicht automatisch alle Nutzungsrechte, die es im Urheberrecht gibt, auf den Arbeitgeber über. Maßgeblich ist dafür, welche Rechte für den Arbeitgeber erforderlich sind, dass er seine Aufgaben erfüllen kann.

 4. Ein Beispiel

Der Arbeitgeber ist eine Werbeagentur, die von einem Veranstalter beauftragt wird, ein Werbeplakat zu kreieren. Damit der Arbeitgeber (= die Werbeagentur) die Pflichten aus diesem Vertrag erfüllen kann, muss der Arbeitgeber Rechteinhaber an den für die Nutzung des Plakates erforderlichen Rechte sein, um diese auf den Veranstalter übertragen zu können – denn nur dann kann der Veranstalter das Plakat rechtmäßig nutzen.

Wenn nun der Arbeitgeber (= die Werbeagentur) einen seiner Arbeitnehmer beauftragt, das Plakat zu kreieren und es im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Thema Urheberrecht gibt, gelten die gesetzlichen Regelungen (die der BGH wie oben ersichtlich konkretisiert hat).

Das bedeutet hier im Beispiel:

Ohne dass es ausdrücklich vereinbart wäre, räumt der Arbeitnehmer (= der der Urheber des Plakates ist) seinem Arbeitgeber (nur) diejenigen Rechte ein, die dieser wiederum dem Veranstalter einräumen muss, damit der Veranstalter das Plakat bestimmungsgemäß nutzen kann.

Will der Veranstalter bspw. das Plakat in der Stadt verteilen und ins Internet stellen, benötigt er von der Werbeagentur…

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) für das Aufhängen in der Stadt, sowie
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) für das Internet.

Das heißt nun:

Der Urheber/Arbeitnehmer räumt stillschweigend (da ja eine ausdrückliche Verein- barung fehlt) seinem Arbeitgeber das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein. Der Arbeitgeber wiederum überträgt diese an seinen Kunden, den Veranstalter, weiter.

Aber:

Der Arbeitgeber darf das Plakat nun nicht anderweitig nutzen, da er hierzu vom Urheber (= seinem Arbeitnehmer) nicht die erforderlichen Rechte erhalten hat. War also vorher klar, dass das Plakat für den Veranstalter X war, darf der Arbeitgeber die Rechte an dem Plakat nicht noch an den Veranstalter Y übertragen – er hat nur die Rechte eingeräumt bekommen, die für X wichtig sind.

Überträgt der Arbeitgeber dennoch (also entgegen der gesetzlichen Regelung) weitere Rechte (obwohl er sie nicht hat), dann kann der Arbeitnehmer u.a. Schadenersatz- ansprüche geltend machen (siehe § 97 UrhG).

Wollen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer diese Folgen bzw. Unsicherheiten nicht, müssen sie diese Fragen ausdrücklich und eindeutig im Arbeitsvertrag regeln!

Ein großes Problem ist übrigens die Frage, was mit den Nutzungsrechten und der Vergütung passiert, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (der Urheber ist) kurz nach der Erschaffung des Werkes kündigt: Kann der Arbeitgeber die Rechte weiter nutzen? Muss er eine gesonderte Vergütung bezahlen (da er ja jetzt keinen Arbeitslohn mehr zahlt)?

Hier sind sich die Gerichte bisher nicht einig, es gibt durchaus Urteile, nach denen in solchen Fällen die Rechte an den Arbeitnehmer fallen bzw. der von seinem (Ex-)Chef eine urheberrechtliche Vergütung verlangen kann.

Auch hier sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dieses Thema schon im Arbeitsvertrag vernünftig zu regeln.

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