Der Bundestag war in den letzten Tagen vor der Sommerpause noch fleißig, Anfang Juni sind erhebliche Änderungen im Urheberrecht in Kraft getreten. In diesem Beitrag stellen wir zunächst eine wichtige Änderung vor, die anderen folgen noch.
Das Urheberrechtsgesetz hat schon immer den Urheber stark in Schutz genommen: Der Urheber soll geschützt werden vor Auftraggeber, die ihn finanziell ausbeuten. So finden sich im Urheberrechtsgesetz mehrere Vorschriften, die die Vergütung des Urhebers regeln. Und dort hat es u.a. in § 32a UrhG eine erhebliche Änderung gegeben, genauer gesagt in Absatz 1:
“Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.”
In der neuen Fassung von Juni 2021 heißt es nun:
“Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.”
Wo früher also ein auffälliges Missverhältnis vorliegen musste, genügt nun bereits, dass die bezahlte Vergütung “unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes” ist. Die Gesetzesänderung hat also einen großen Vorteil für den Urheber gebracht, da die Schwelle für finanzielle Nachforderungen spürbar gesenkt wurde.
Handlungsempfehlung für Unternehmen:
Dieser Vorteil für den Urheber kann für den Veranstalter brenzlig werden – nämlich dann, wenn
- er den Urheber von vornherein nicht angemessen vergütet oder
- er nach Vertragsschluss eine intensivere Verwertung vornimmt
und damit das Verhältnis zwischen Vergütung einerseits und Nutzungsumfang andererseits nicht mehr stimmig ist.
Insbesondere Agenturen müssen aufpassen:
Denn wenn Sie sich als Generalunternehmer verpflichten, bei Urhebern Rechte zu beschaffen und diese an ihren Kunden “nach oben” weiterreichen, so kann die Nachforderung auch die Agentur treffen: Ärgerlich kann das werden, wenn die Agenturen Festpreise vereinbart haben und dann der Streit losgeht, ob die Agentur vom Kunden die Nachforderungen des/der Urheber(s) an den Kunden weitergeben darf.
... in eigener Sache!
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Deutsche Gesetze: © Haramis Kalfar - Fotolia.com