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Uploadfilter auf Plattformen: Neue Risiken für Werbetreibende?

Uploadfilter auf Plattformen: Neue Risiken für Werbetreibende?

Von Thomas Waetke 3. August 2021

Onlineplattformen sind künftig grundsätzlich (mit)verantwortlich für Inhalte, die Dritte auf ihrer Plattform hochladen. Sind Inhalte nicht lizenziert oder gesetzlich erlaubt, muss die Plattform solche Inhalte künftig entfernen. Der größte Streitpunkt dabei sind die sog. Uploadfilter: Es kämpfen das Urheberrecht der Urheber einerseits und die Meinungsvielfalt der Nutzer andererseits miteinander…

Welche Plattformen sind betroffen?

Das neue Gesetz zielt ab auf die “großen” Plattformen wie Youtube, Facebook oder TikTok. Allerdings ist unklar, wo die Grenze nach unten gezogen wird. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind bspw. die von einer Universität oder einem Veranstalter betriebenen Plattformen, auf die Studierende oder Gäste Bilder hochladen können, nicht gemeint. Hier werden die Gerichte früher oder später die fehlenden Grenzen ziehen.

Was war früher?

Bisher konnte eine Onlineplattform erst belangt werden, wenn Sie Kenntnis davon hatte, dass auf ihrer Plattform eine Urheberrechtsverletzung stattfindet und sie dann (!) untätig geblieben war. So musste ein Rechteinhaber zunächst einen Verstoß melden, und erst dann musste die Plattform tätig werden.

Was gilt jetzt?

Das sog. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (kurz: UrhDaG) setzt eine umstrittene EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Jetzt haftet ein Plattformbetreiber bereits dann, wenn eine Urheberrechtsverletzung auf seine Webseite gelangt ist – und der Betreiber keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, das zu verhindern.

Das war die Geburt der umstrittenen Uploadfilter. Immerhin hat der Gesetzgeber das Risiko erkannt, dass Plattformbetreiber aus Sorge vor der Haftung übertrieben Inhalte sperren oder löschen könnten: Das wäre auch nicht im Sinne des Erfinders gewesen. Daher hat sich der Gesetzgeber ein komplexes System ausgedacht, das alle Interessen berücksichtigen soll.

Hintergrundinfo
Auf Youtube bspw. wird allein pro Minute so viel Videomaterial hochgeladen, dass 1 Mensch ca. 17 Tage bräuchte, um alle diese Videos aus dieser 1 Minute zu sichten.

Es liegt also auf der Hand, dass eine Plattform wie Youtube nicht minutenaktuell prüfen kann, ob und welche Inhalte hochgeladen werden. Um das befürchtete „Overblocking“ zu vermeiden, gibt es künftig eine Reihe von ausdrücklich erlaubten Nutzungen sowie Beschwerdeverfahren, in denen über Löschen oder Nichtlöschen entschieden werden kann.

Die Plattformbetreiber dürfen in manchen Fällen davon ausgehen, dass der nutzergenerierte hochgeladene Inhalt zulässig ist. Das ist bspw. der Fall, wenn diese Inhalte (siehe § 9 UrhDaG)

  • weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
  • die solche Werkteile mit anderem Inhalt kombinieren, und
  • Werke Dritter nur geringfügig genutzt werden:
    • bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
    • bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
    • bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
    • bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik

D.h. hier muss der Plattformbetreiber erst tätig werden, wenn ein Rechteinhaber Beschwerde einreicht. Dann muss ein sog. Beschwerdeverfahren durchgeführt werden – bis dieses entschieden ist, muss/darf die Plattform den Inhalt nicht löschen.

“Was hat das mit mir zu tun?”

Sie werden sich vielleicht fragen: Betrifft mich das? In gewisser Weise schon, z.B.: Sie laden für Ihr Unternehmen Videos oder Collagen auf eine Plattform.

Früher war es so, dass ein Rechteinhaber erst einmal eine Rechtsverletzung hat finden müssen. Wenn der Rechteinhaber aber schon gar nicht aktiv gesucht hat, war auch nichts passiert. Vielfach haben wir in den vergangenen Jahren unseren Mandanten empfehlen müssen, Inhalte bloß nicht auf Facebook u.a. zu posten, weil das Risiko zumindest theoretisch bestand, dass fehlende Lizenzen entdeckt würden.

Künftig erhält der Rechteinhaber proaktiv eine Information!

Das ändert sich nun: Denn Wenn ein Uploadfilter bspw. einen gesetzlich erlaubten Inhalt (s.o.) findet, wird der Plattformbetreiber den/die Rechteinhaber informieren. Dann kann dieser prüfen, ob der hochgeladene Inhalt rechtmäßig ist. Bspw. wäre eine Parodie (siehe unseren Beitrag dazu hier) zulässig.

Das bedeutet: Die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtsverletzung überhaupt gefunden werden, ist mit dem neuen Gesetz gewaltig angestiegen!

Handlungsempfehlung für Unternehmen:

Unternehmen, die bspw. mit einem Social Media-Account aktiv sind oder Soziale Medien bzw. Plattformen für Werbung nutzen, haben jetzt ein gesteigertes Interesse daran, dass Inhalte rechtskonform sind, die hochgeladen werden.

  • Laden Sie oder Beschäftigte Ihres Unternehmens nutzergenerierten Inhalt auf große Plattformen hoch? z.B. Werbevideos, Postings mit fremden Texten, Fotos usw.?
  • Sind Sie oder haben Sie Ihre Beschäftigten darin unterwiesen und geschult, ob und welche fremden Musikstücke, Fotos, Texte usw. sie verwenden dürfen?
  • Kennen Sie Begrifflichkeiten wie ausschließliches Recht, einfaches Recht, Vervielfältigung, Bearbeitung, Wiedergabe, öffentliche Zugänglichmachung usw.?
  • Haben Sie die Quellen der fremden Musikstücke, Fotos, Texte usw. darauf hin überprüft, ob überhaupt die Nutzung in Social Media erlaubt ist? (Hintergrund: Viele Fotoagenturen bspw. verbieten explizit die Nutzung ihrer Fotos in Sozialen Medien!)
  • Gibt es einen vordefinierten Prozess, wie man mit Beschwerden bzw. Anfragen von vermeintlichen Rechteinhabern umgeht? (keinesfalls sollte man das einfach abtun, sondern durchaus ernst nehmen; andererseits sollte man auch nicht panisch einfach alles das machen, was der Rechteinhaber verlangt)
... in eigener Sache!
Profitieren Sie von unserer anwaltlichen Expertise als Berater für Unternehmen! Unser Rechtsanwalt Thomas Waetke ist zugleich Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät sie bspw. bei der Frage, ob und wie Videos hochgeladen werden dürfen. Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, oder nutzen Sie direkt unsere Onlineberatung.

Wir schulen Ihre Mitarbeiter auch zu Fragen des Urheberrechts, Fotorechts usw., entweder in Form einer Präsenzschulung oder auch online/virtuell. Mehr Infos zu unseren Inhouse-Schulungen »

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