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Unzuverlässig? Und weg ist die Betriebserlaubnis

Unzuverlässig? Und weg ist die Betriebserlaubnis

Von Thomas Waetke 27. Januar 2017

Wer als Unternehmer “unzuverlässig” ist, dem droht die Entziehung der Berufsausübungserlaubnis. Solche Maßnahmen sind bspw. im Gewerberecht in § 35 GewO oder im Gaststättenrecht in § 15 GastG geregelt.

Ein Gewerbetreibender gilt dann als unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.

Dies kann bspw. der Fall sein bei Steuerschulden, wiederholte Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften oder der Nichtbeachtung von Auflagen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat jüngst den Entzug der Gaststättenerlaubnis bestätigt, weil der Unternehmer wiederholt gegen Auflagen verstoßen hatte – u.a. hatte er die Sperrzeiten nicht beachtet und Live-Bands spielen lassen, obwohl ihm das u.a. wegen Lärmschutz untersagt wurde.

Hat die Behörde ein Unternehmen auf dem Kieker, so fühlt dieser sich oftmals ungerecht behandelt, weil eben nur gegen ihn vorgegangen wird. Man danke hier mal an das Thema Arbeitszeit: Verstöße hiergegen gibt es massenhaft, und gerade die Veranstaltungsbranche lächelt nur müde dabei und kommt dann mit dem Argument “wenn wir uns an das Arbeitszeitgesetz halten würden, könnten wir die Veranstaltung gar nicht machen”. U.a. aufgrund der geringen Personalstärke bei den Behörden kommt es nur zu wenigen Verfahren gegen Arbeitgeber. Und wenn es einen erwischt, kann er sich nicht etwa darauf berufen, es müsse auch gegen die anderen ermittelt werden. Insoweit gilt der Grundsatz: “Es gibt kein Recht im Unrecht”.

Übrigens kann es haftungsrechtlich gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH interessant werden, wenn die GmbH die Betriebserlaubnis entzogen bekommt und dies ggf. auf einem Verschulden des Geschäftsführers beruht – und dieser sich dann gegenüber der Gesellschaft ggf. schadenersatzpflichtig machen kann.

 

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