Wer AGB verwendet, möchte sich das Leben erleichtern: Er möchte nicht mit jedem einzelnen Kunden individuell die Vertragsbedingungen aushandeln. Also macht man es sich insoweit einfach, als dass man sich AGB schreibt, an sich die Kunden nun auch zu halten haben.
Der Gesetzgeber hat dieses einseitige Vorgeben von AGB zu Recht als Risiko angesehen und unfairen Klauseln einen Riegel vorgeschoben: Der Verwender von AGB darf also nicht alles, was er gerne hätte, in seine AGB schreiben – sonst sind sie unwirksam.
Dass unwirksame AGB aber auch kostenpflichtig abgemahnt werden, passiert immer wieder. So trifft es bspw. Freizeitparks oder Veranstalter, wenn sie ihre Haftung komplett ausschließen wollen. Da liest man dann Sätze wie “Die Haftung ist ausgeschlossen” o.Ä., was aber aus verschiedenen Gründen unwirksam ist.
Sind Kinder im Spiel, versuchen Veranstalter gerne auch, die Eltern in die Verantwortung zu ziehen, dann heißt es bspw.: “Die Eltern sind verantwortlich für alle Schäden, die ihr Kind anrichtet”. Auch das ist aber unwirksam, da die Haftpflicht der Eltern gesetzlich nur dann in Betracht komme, wenn sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Die Eltern müssen hingegen dann nicht haften, wenn die Kinder durch die Eltern ausreichend beaufsichtigt wurden oder der Schaden gar durch mangelde Aufklärung des Personals des Veranstalters erfolgt ist.
Keine Haftung (fast) immer unwirksam
Pauschale Haftungsausschlüsse sind zumindest dann grundsätzlich unwirksam, wenn die Klausel mehrmals verwendet wird oder mehrmals verwendet werden soll. Allenfalls bspw. in einer individuell ausgehandelten Klausel kann das (mal) zulässig sein.
Das gilt übrigens auch für Schilder, die massenhaft in Umlauf sind:
- “Keine Haftung für die Garderobe”
- “Eltern haften für ihre Kinder”
- “Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil” usw.
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