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“Untreue” durch die Agentur? Risiken bei Fremdkosten

“Untreue” durch die Agentur? Risiken bei Fremdkosten

Von Thomas Waetke 2. August 2021

Das Bundesverfassungsgericht (kurz: BVerfG) hat jüngst den Straftatbestand der Untreue in § 266 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) für verfassungsgemäß erklärt. Diese auf den ersten Blick wohl eher nur für den Juristen interessante Entscheidung des BVerfG kann aber durchaus auch in der Eventbranche relevant werden, weshalb wir sie hier genauer vorstellen wollen:

Vorab: “Strafrecht” bedeutet, dass der Staat einige Spielregeln aufgestellt hat; genauer: Er hat Tatbestände formuliert, was der Bürger nicht machen darf – wenn er es doch tut, wird er im Interesse der Allgemeinheit bestraft. Diese nennt man Straftatbestände. So darf man bspw. nichts stehlen (Diebstahl, § 242 StGB). Wer nicht nur einfach etwas stiehlt, sondern bei dem Diebstahl sogar noch eine Waffe mit sich führt, wird härter bestraft (Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB). Wer einem Verletzten keine Hilfe leistet, obwohl es im zumutbar ist, begeht eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Die meisten Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch geregelt. Daneben gibt es in anderen Gesetzen noch eine Reihe weiterer Straftatbestände, bspw. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG).

Hinweis
Vorsätzlich begangene Taten führen nicht nur zu einer höheren Strafe, sondern regelmäßig auch zum Verlust des Versicherungsschutzes!

Wenn die Person A der Person B durch einen Pkw-Auffahrunfall einen Schaden zufügt, dann muss A einerseits B Schadenersatz zahlen (das ist der zivilrechtliche Teil), andererseits wird A möglicherweise von der Staatsanwaltschaft (die den Staat vertritt) angeklagt wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung (das ist der strafrechtliche Teil); beides folgt anderen Regeln, findet vor verschiedenen Gerichten statt – und kann aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Paragraphen auch durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Schauen wir uns den Straftatbestand der Untreue an ( § 266 StGB), den wir hier etwas anschaulicher dargestellt haben:

Missbrauch

Wer die ihm durch

  • Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis,

  • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
  • einen anderen zu verpflichten,

missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Treuebruch

Wer die ihm kraft

  • Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder
  • eines Treueverhältnisses

obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es gibt 2 Untreuetatbestände

  • Einerseits den Missbrauch (siehe oben links) und
  • andererseits der Treuebruch (oben rechts).

Für die Eventbranche kann vornehmlich der Treuebruch in Frage kommen: Es macht sich also strafbar, wer die ihm kraft … Rechtsgeschäft (damit sind Verträge gemeint) obliegende Pflicht, fremdes Vermögen zu schützen, verletzt, wird bestraft.

Soll heißen:

Wenn eine Agentur sich bei einem Veranstalter bewirbt/vorstellt, dann gibt sie im Regelfall ein Angebot ab. Oftmals listet die Agentur auch Fremdkosten mit auf. Erhält die Agentur den Auftrag – schwupps – hat sie die “kraft Rechtsgeschäft obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen”. Wenn die Agentur also allzu großzügig und ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber das Geld aus dem Fenster wirft, kann sie sich durchaus strafbar machen (korrekterweise müsste man sagen: Nicht die Agentur, sondern der jeweilige Mitarbeiter bzw. der Täter macht sich strafbar). Verpflichtet die Agentur den Auftraggeber durch den Abschluss von Verträgen, die dem Auftraggeber einen finanziellen Nachteil bringen, kann das ein solch strafbarer Treuebruch sein.

Umso wichtiger ist, dass die Agentur bei der Formulierung ihres Angebots deutlich macht, welche Leistungen sie schuldet. Sie muss sich fragen, ob es (1.) Sinn macht und (2.) erforderlich ist, überhaupt Fremdkosten mit in das Angebot aufzunehmen. Letzteres ist insbesondere dann relevant, wenn die Agentur einen Fullservice anbietet bzw. die komplette Veranstaltung an den Kunden verkauft.

Sobald die Agentur dafür zuständig ist, für den Kunden Verträge auszuhandeln und abzuschließen, muss sie dabei auf die Interessen des Kunden Rücksicht nehmen. Eine allzu forsche Handhabung der Praxis, dass sich die Agentur von den Vertragspartnern eine verdeckte Provision holt, kann schon kritisch werden.

Noch kritischer kann es werden, wenn die Agentur die anfangs von ihr nur oberflächlich veranschlagten Preise nicht halten kann und die Veranstaltung dem Kunden nachher deutlich teurer zu stehen kommt. Solche Preissteigerungen müssen sorgfältig und vor allem rechtswirksam im Vertrag vereinbart sein. Andernfalls droht nicht nur eine Schadenersatzpflicht, sondern unter Umständen sogar ein Strafverfahren wegen Untreue.

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