Das Thema Compliance kommt immer mehr in den Unternehmen an. Oft wird es auch missverstanden oder nur auf die Aspekte Korruption und Bestechung beschränkt.
Aktuell gibt es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht. D.h. im Falle einer Straftat (z.B. Betrug) macht sich immer nur ein Mensch (Mitarbeiter, Vorgesetzte usw.) strafbar. Um Unternehmen aber dazu zu zwingen, rechtmäßig(er) zu arbeiten, gibt es derzeit Überlegungen, ein Unternehmensstrafrecht einzuführen: Auch das Unternehmen selbst soll sich strafbar machen können. Das kann ggf. dazu führen, dass sich ein Vorgesetzter nicht mehr mit dem Argument herausreden kann, er habe von der Straftat nichts gewusst.
Wesentlich ist dabei das Verständnis von Compliance: Auch die beste Compliance kann Straftaten bzw. Verstöße nicht verhindern. Grundsätzlich soll die Compliance dazu führen, dass ein Unternehmen rechtmäßig arbeitet bzw. arbeiten kann, d.h. die Compliance-Regeln geben den Mitarbeitern die Leitlinien, Verhaltensweisen und Grenzen vor. Dies kann nicht nur zur Verringerung (insbesondere versehentlicher) Verstöße führen, sondern letztlich auch dazu, dass die Geschäftsleitung möglicherweise nicht mehr mithaften muss, wenn ein Mitarbeiter eine Straftat begeht.
Compliance kann aber nur helfen, wenn die Geschäftsleitung es auch ernst meint und die Mitarbeiter in die Regelungen schult und dafür sorgt, dass die Umsetzung funktionsfähig ist.
Derzeit gibt es insbesondere durchaus interessante Vorschläge für ein Unternehmensstrafrecht:
Nordrhein-Westfalen
Das NRW-Justizministerium hat einen Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs vorgestellt.
Der Entwurf sieht eine Reihe von Sanktionen vor (Geldstrafen, öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung usw.), ebenso sog. Maßregelungen (z.B. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis hin zur Auflösung des Unternehmens).
Außerdem sieht der Entwurf gewisse Erleichterungen der Sanktionen und Maßregelungen vor, u.a. wenn das Unternehmen seine Compliance-Strukturen nachbessert.
Bundesverband der Unternehmensjuristen
Über diesen Vorschlag aus NRW hinaus geht ein Vorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ): Dem BUJ geht es vornehmlich „nur“ um eine Änderung der bestehenden § 30 und § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz. Dem Unternehmen soll ein Anreiz gegeben werden, tragfähige Compliance-Systeme zu installieren, da dies im Haftungsfall entsprechend gewürdigt würde können.
Deutsches Institut für Compliance e.V.
Das Deutsche Institut für Compliance (DICO) hat ein eigenes Compliance-Anreiz-Gesetz vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist letztlich eine Mischung der anderen beiden Ideen.
Der aktuelle Stand:
Derzeit sieht es allerdings politisch nicht so aus, als ob bald ein Unternehmensstrafrecht installiert werden würde. CDU/CSU sind dagegen, wohl auch aufgrund der Proteste aus der Wirtschaft.
Allerdings wird man um Compliance so oder so nicht herumkommen: Natürlich wird Compliance, wenn sie ordentlich installiert ist, immer helfen, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ggf. weniger persönlich in die Verantwortung genommen werden. Außerdem wird Compliance im weitesten Sinne auch immer im Datenschutz bzw. Geheimnisschutz eine Rolle spielen. Lesen Sie dazu meine aktuellen Beiträge:
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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