Unsere Vergütung
Was kostet unsere Beratung?Hier erläutern wir Ihnen, wie wir unser Honorar für unsere anwaltlichen Leistungen berechnen. Allen Leistungen und Angeboten liegen unsere AGB zugrunde.
Wenn wir Ihnen einen Festpreis bzw. eine Pauschale anbieten, dann gilt dieser Preis.
Wenn wir Ihnen aber keinen Festpreis bzw. kein Pauschale anbieten, dann vereinbaren wir die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren bzw. dem Zeitaufwand. Dann gilt das Folgende:
A. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
= gesetzliche Gebühren.
Die Berechung des Honorars ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG).
Die grundlegende Gebühr nennt man “Geschäftsgebühr”. Diese Geschäftsgebühr ergibt sich aus einer Kombination aus dem sog. Gegenstandswert und dem Gebührensatz. Wenn man diese beiden Zahlen hat, findet sich in einer Tabelle (dem sog. Vergütungsverzeichnis) die Höhe des Honorars.
Im Einzelnen:
Das ist der Wert, um den es geht.
Ein Beispiel
Ein Gegenstandswert kann sich im Laufe des Auftrages verändern. Es gilt: Maßgeblich für den Gegenstandswert ist der höchste Wert innerhalb des Tätigkeitszeitraums bzw. Auftrags.
Ein Beispiel
Mit dem Gebührensatz kann/muss der Rechtsanwalt verschiedene Kriterien berücksichtigen, und damit die Höhe der Vergütung beeinflussen. Zu den Kriterien gehören (siehe § 14 RVG):
- Alle Umstände, insbesondere:
- Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Angelegenheit,
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
- besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.
Der Gebührensatz liegt zwischen mindestens 0,3 und maximal 2,5.
Der Regelgebührensatz liegt bei 1,3.
Der Anwalt kann dabei nicht tun, was er will. Er kann also nicht einfach so den maximalen Gebührensatz von 2,5 zugrundelegen. Im Zweifel kann der Mandant bei der Anwaltskammer ein Gutachten verlangen, ob Gegenstandswert und Gebührensatz ordnungsgemäß bemessen sind.
Aus diesen zwei Bestandteilen kann man nun die Geschäftsgebühr ermitteln. Dazu gibt es eine Tabelle (das sog. Vergütungsverzeichnis), bei der man wie bei einem Entfernungsmesser in altmodischen Landkarten eine Spalte mit dem Gegenstandswert hat, und die Zeile mit dem Gebührensatz, und der Schnittpunkt ergibt dann die Geschäftsgebühr.
Hier können Sie mit unserem Kalkulator selbst rechnen (bis max. 2 Mio € Gegenstandswert):
Gegenstandswert:
(= der Wert, um den es Ihnen geht, mindestens 4000 Euro - ohne Nachkommastellen)
|
Gebührensatz: (hier den Gebührensatz zwischen 0,3 und 2,5 eintragen, den wir ihnen genannt haben; im Regelfall 1,3) |
Voraussichtliche Geschäftsgebühr: € netto. Sollten wir an einer außergerichtlichen Einigung beteiligt sein, behalten wir uns vor, eine Einigungsgebühr abzurechnen; diese kann bis zu € netto betragen. |
Die Tabelle = das offizielle und vollständige Vergütungsverzeichnis finden Sie hier.
Wie Sie dem Vergütungsverzeichnis entnehmen können, gibt es neben der Geschäftsgebühr noch weitere Gebührentatbestände. Je nach Einzelfall können diese ausgelöst werden.
Ein bekannter Fall ist die sog. Einigungsgebühr. Diese fällt an, wenn der Anwalt an einer Einigung bzw. einem Vergleich beteiligt war: Bspw. weil er die Einigung vorgeschlagen hat, weil er den Vergleichstext formuliert oder überprüft oder seinen Mandanten über die Folgen des Vergleichs beraten hat.
Die Eingungsgebühr hat außergerichtlich einen Standardgebührensatz von 1,5. In unserem Kostenkalkulator können Sie diese Einigungsgebühr mit berechnen (lassen).
B. Abrechnung nach Zeitaufwand
Wir behalten uns vor, unser Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. Hierbei legen wir einen Stundensatz von 270 € netto zugrunde.
Der Gegenstandswert ist sehr niedrig, und das sich daraus ergebende Honorar nicht im angemessenen Verhältnis zum Aufwand und Umfang der Tätigkeit steht.
Bei einem Gegenstandswert von bspw. 800 Euro lägen die gesetzlichen Gebühren bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten bei 124 € netto.
Um auch nur annähernd wirtschaftlich arbeiten zu können, dürften wir für diesen Fall keine 30 Minuten Zeit aufwenden – inklusive allem. Bei solch auffälligen Missverhältnissen sagen wir vorher Bescheid.
Übrigens arbeiten wir mit einem Mindest-Gegenstandswert von 4.000 €.
Auch wenn der Gegenstandswert zwar hoch ist, kann der Aufwand aufgrund zahlreicher Unterlagen und komplexer Rechtsfragen außergewöhnlich hoch sein.
In diesem Fall würden wir Ihnen Bescheid geben, sobald wir diese Diskrepanz erkennen können, so dass Sie immer noch Gelegenheit haben, den Auftrag (und damit auch unseren Aufwand) zu budgetieren.
C. Einzelfragen
Nein, das wäre weder sinnvoll noch seriös.
Würden wir das tun, würden wir ja das Risiko tragen, ggf. umsonst geprüft zu haben – das ist nicht im Sinne des Erfinders.
Außerdem ist die sorgfältige Prüfung aller in Betracht kommenden Rechtsfragen das Kernstück unserer Arbeit, und damit auch des Aufwands. Würden wir vorab “grob” oder ungefähr eine Aussage zu den Erfolgsaussichten abgeben, kann sich das bei genauerer Prüfung schnell ins Gegenteil verkehren.
Stellt sich aber nach Auftragserteilung früh heraus, dass eine weitere Prüfung sinnlos wäre, dann sagen wir Ihnen das natürlich auch entsprechend frühzeitig. Und das frühere Ende spiegelt sich dann im Gebührensatz wieder: D.h. ein vorzeitiges Ende führt dann womöglich auch zu einem geringeren Gebührensatz.
Das Anwaltshonorar ist unabhängig von Erfolg oder “Misserfolg”, also unabhängig vom Ergebnis. Damit will das Gesetz auch die neutrale, objektive Bearbeitung und Beratung gefördert werden.
Wenn das Mandat aber früher beendet wird, weil sich frühzeitig die Erfolgschancen als schlecht herausstellen, wird das durch den Gebührensatz reguliert: D.h. der Gebührensatz wird ggf. auch gesenkt, so dass auch die Kosten geringer ausfallen.
Wir sind eine hochspezialisierte Kanzlei. Es gibt zahlreiche Fragestellungen, die wir in wenigen Minuten beantworten können – weil wir diese schon zigmal bearbeitet oder uns jahrelang eingearbeitet haben.
Es wäre für uns nicht wirtschaftlich, wenn wir dann nur 5 Minuten multipliziert mit einem Minutenpreis abrechnen würden: Selbst wenn wir einen hohen Stundensatz von 800 Euro ansetzen würden, würden wir bei 5 Minuten nur 65 € verdienen.
D.h. insbesondere in den Fällen, in denen unser Mandant von unserer Expertise und Erfahrung profitiert, würden wir uns selbst “bestrafen”: Ein Anwalt ohne diese Expertise würde ggf. hunderte oder tausende Euro abrechnen.
Was wir auch nicht wollen (und auch nicht dürfen): Ihnen eine schnelle telefonische Auskunft verwehren und so tun, als ob wir die Frage ausführlich prüfen würden/müssten – und die Uhr so lange laufen lassen, bis es wirtschaftlich für uns wird.
Die gesetzlichen Gebühren wiederum (siehe oben) berücksichtigen neben dem Gegenstandswert auch verschiedene Kriterien, nach denen sich das Honorar bemisst. So können wir auch schnelle Antworten für Sie und uns fair abrechnen.
Das heißt:
Auch eine Antwort von nur 5 Minuten kann bspw. 1.000 Euro kosten: Nämlich dann, wenn der Gegenstandswert entsprechend hoch ist und bspw. die Bedeutung der Sache für Sie auch nicht nur unerheblich.
Hier ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Beispiel
Aufgrund unserer Expertise können wir innerhalb weniger Minuten erkennen,
- ob die Abmahnung den formellen Voraussetzungen genügt,
- ob der Vorwurf dem Grunde nach richtig ist,
- ob der Abmahnende tatsächlich die geltend gemachten Ansprüche hat,
- wie man eine Unterlassungserklärung so umfangreich wie nötig, aber so wenig umfassend wie möglich formuliert,
- ob die geltend gemachten Lizenzgebühren und ggf. auch Anwaltskosten schlüssig sind.
Ein Anwaltskollege hatte uns bspw. berichtet, für eine solche Abmahnung 700 Euro abgerechnet zu haben, weil er fast 3 Stunden gebraucht habe, alle Fragen prüfen zu können. Wir bräuchten dafür bspw. keine 10 Minuten, und könnten Ihnen schnell eine kompetente Antwort geben.
Wo möglich bei anderen Rechtsanwälten, ja.
Bei uns profitieren Mandanten, die bereits mehrere Aufträge erteilt haben bzw. einen gewissen Umsatz geleistet haben, natürlich davon.
Wir haben aber seit 2003 als Anwälte auch lernen müssen, dass uns für den ersten Auftrag reihenweise Folgeaufträge vom Himmel versprochen wurden, wenn man nur beim ersten Auftrag einen Sonderpreis machen würde. Wir kehren das um: Den Sonderpreis erhält der beständige, wiederkehrende Mandant.