(Unerbetene) Hilfe bei der Floßfahrt unterfällt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung
Von Thomas Waetke 31. Oktober 2019Ein Teilnehmer einer Floßfahrt wollte beim Anlanden helfen, stürzte dabei aber und verletzte sich. Er wollte seine Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt wissen, der unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.
Tatsächlich kann ein Unfall bei einer Veranstaltung auch dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen – wenn man nämlich arbeitnehmerähnliche Leistungen erbringt: Das ist die sog. Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII.
In dem Beispielsfall aber lehnte jetzt das Landessozialgericht Erfurt die Ansprüche des Mannes ab.
Es sei nicht ersichtlich, dass die von dem Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Flößereiunternehmers entsprach. Eine ausdrückliche Aufforderung durch die Flößer im Rahmen der Anlandung tätig zu werden, hatte es nicht gegeben. Vielmehr habe der Teilnehmer der Floßfahrt ohne Absprache mit den Flößern spontan Hilfe beim Anlegen geleistet.
Außerdem scheiterte die Wie-Beschäftigung auch daran, dass sein Wille bei der Hilfe nicht darauf gerichtet war, dem Flößereiunternehmen zu dienen. Vielmehr hatte er nach Auffassung des Landessozialgerichts nur eigene Angelegenheiten verfolgt: Er hatte vorrangig das Wohl der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt (seiner Familie, Freunde und Bekannten) im Sinn, aber eben nicht das des Flößereiunternehmens. Sein Handeln entsprach der – aus seiner Sicht – bestehenden Erwartungshaltung der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt. Damit aber wurde er nicht “wie ein Arbeitnehmer” tätig, damit war er auch nicht gesetzlich unfallversichert.
Übrigens:
Gerade bei sportlich angehauchten Veranstaltungen arbeiten die Veranstalter gerne mit Vertragsklauseln wie “Teilnehmer nicht auf eigenes Risiko teil”. Solche Klauseln sind aber unwirksam und nutzlos – solange der Teilnehmer nicht weiß, was konkret das Risiko sein soll. Lesen Sie dazu meinen Beitrag:
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