Ein wichtiger Aspekt aus dem Vertragsrecht: Schließen zwei Vertragspartner einen Vertrag und kommt es danach zum Streit und lässt sich dieser Streit nicht außergerichtlich lösen, dann landet die Sache vor Gericht.
Oftmals ist es gar nicht so einfach, das “richtige” Gericht zu finden:
Das Gericht muss sachlich zuständig sein: Zivilgericht, Verwaltungsgericht… und oftmals gibt es dann landesspezifische Sonderregelungen, da die Regierung einem Gericht eine Sonderzuständigkeit zuweist (so ist bspw. das Landgericht Mannheim für eine Urheberrechtssache zuständig innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe: Für eine Vertragsstreitigkeit innerhalb Karlsruhes würde man also zum Landgericht Karlsruhe gehen, wenn man sich um Urheberrechte streitet, müssen dieselben Parteien aber nach Mannheim).
Dann muss das Gericht auch örtlich zuständig ein: Im Regelfall ist das Gericht am Ort des Beklagen zuständig, soweit die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbart haben (im B2B-Verkehr ist das erlaubt).
Nun ist aber nur geklärt, vor welchem Gericht der Prozess stattfindet, aber noch nicht, nach welchem Recht. So kann es durchaus sein, dass der Prozess beim Landgericht München stattfindet, aber nach italienischem Recht.
Das Kammergericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass auch die Umstände des Vertrages eine Rechtswahl begründen können: D.h. die Rechtswahl wurde nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich vereinbart, sondern das ganze “Drumherum” führt dazu, dass man eine bestimmte Rechtswahlt unterstellt.
In dem Fall ging es um eine Pauschalreise, auf der eine Reiseteilnehmerin einen Teppich in der Türkei gekauft hatte. Die Besonderheiten:
- Der Kaufvertrag war auf deutsch abgefasst.
- Der Kaufvertrag enthielt Vokabeln aus dem deutschen Recht (“Eigentumsvorbehalt”)
- Die Vertragsverhandlungen waren auf deutsch geführt worden.
- Der Kaufpreis war in Euro ausgewiesen.
All diese Indizien führen nach Auffassung des Kammergerichts in der Summe dazu, dass deutsches Recht anzuwenden sein, obwohl der Vertrag örtlich in der Türkei zustande gekommen war.
Das bedeutet:
Viele deutsche Unternehmen übersetzen ihre Verträge bspw. in die englische Sprache. Das allein ist erstmal unkritisch. Wenn aber nun das deutsche Unternehmen mit dem US-Vertragspartner auf englisch verhandelt, dann kann es schon kritischer werden, würde dann noch die Vergütung in Dollar ausgewiesen, umso mehr.
Also: Gerade im B2B-Bereich sollte ausdrücklich (am besten schriftlich) eine Rechtswahl vereinbart werden, also das örtlich zuständige Gericht und das deutsche Recht. Dann schadet es auch nicht, wenn man alles auf englisch handelt.
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