Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsauffassung zur Behandlung von Preisgeldern an Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Preisgelder können sich ergeben bei sportlichen Wettkämpfen, Pokerturnieren, aber auch bei TV-Shows usw.
Zahlt der Veranstalter Preisgeld an einen Teilnehmer aus, stellt sich die Frage, ob es mit Umsatzsteuer zu belegen ist. Hierbei ist nun zu unterscheiden:
Preisgelder, die patzierungsabhängig sind, beruhen nicht auf einem Leistungsaustausch: Sie sind folglich nicht umsatzsteuerbar.
Preisgelder, die hingegen platzierungsunabhängig sind (z.B. Antrittsgelder), basieren auf einem Leistungsaustausch und sind damit umsatzsteuerbar.
Sind die Preisgelder in der Höhe nach ungewiss, ist auch von einem Leistungsaustausch auszugehen. Auch hier ist die Folge, dass das Preisgeld mit Umsatzsteuer zu belegen ist. Der Hintergrund: Die Ungewissheit beseitigt den Leistungsaustausch in diesen Fällen nicht, da die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb und nicht für das Erreichen einer bestimmten Platzierung ist. Im Gegensatz zu der Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses stellt die Teilnahme einen verbrauchsfähigen Vorteil dar. In diesen Fällen hat die Ungewissheit dann allein Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage des Umsatzes jedes Teilnehmers.
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