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Umsatzsteuer auf Vermietungen in der virtuellen Welt

Umsatzsteuer auf Vermietungen in der virtuellen Welt

Von Thomas Waetke 29. August 2022

Metaverse – es wird viel darüber geredet, und so richtig scheint man nicht zu wissen, was da auf uns zukommt. Ich bin Rechtsanwalt, und natürlich interessieren mich insbesondere die rechtlichen Fragen, die mit Metaverse auftauchen bzw. in Zukunft immer mehr auftauchen werden.

Eines dieser Themenkomplexe ist das Steuerrecht – schon allein hier in Deutschland kompliziert genug, tun sich mit Metaverse viele neue interessante Fragestellungen auf.

Eine Frage hat der Bundesfinanzhof bereits Ende 2021 vorerst beantwortet, die ich hier vorstellen möchte: Es geht um Vermietungen, und in Zukunft werden auch immer mehr Veranstaltungsflächen oder bspw. Flächen für Messestände usw. im Metaverse vermietet werden.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um virtuelles Land in „Second Life“, einer Online-3D-Weltsimulation einer Betreiberin mit Sitz in den USA, die auf dort befindlichen Servern betrieben wird. Die Spieleteilnehmer können das computergenerierte virtuelle Abbild der realen Welt mit ihren Spielfiguren (“Avatare”) erkunden und mit den Avataren anderer Nutzer interagieren. Sie können auch Details der virtuellen Umgebung (z.B. Gebäude, Kunstwerke, Kleidung, Autos usw.) erstellen und innerhalb der virtuellen Welt gegen Zahlung virtueller Dollar an andere Nutzer “verkaufen” oder “vermieten”.

Und um eine solche virtuelle Vermietung ging es nun, konkret um die Frage, ob es sich dabei um einen steuerbaren Vorgang handelte, ob also Umsatzsteuer abzuführen sei.

Ein Unternehmer erwarb virtuelles Land, parzellierte es und vermietete es im Rahmen von „Mietvereinbarungen“ an andere Nutzer des Online-Computerspiels weiter.

Die Erlöse aus dieser Vermietung in Form der Ingame-Währung „Linden-Dollar“ nutzte er zur Zahlung eigener Gebühren gegenüber der Betreiberin sowie zum Tausch in US-Dollar auf deren Handelsplattform.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit über die Frage, ob die Mieterlöse umsatzsteuerpflichtig waren, was das Finanzamt und das Finanzgericht in der ersten Instanz bejaht hatten.

Der Bundesfinanzhof kam schließlich zu dem Schluss, dass nicht etwa die Vermietung der virtuellen Parzellen eine steuerbare Leistung sei, sondern erst der Umtausch der virtuellen Währung „Linden-Dollar“ in echte US-Dollar.

Virtuelle Vermietung steuerbar?

Der Bundesfinanzhof begründete dies u.a. so: Spielinterne „Umsätze“ zwischen Personen, die sich auf die bloße Teilnahme an dem Spiel und damit darauf beschränken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, stellen sich in der Regel nicht als Beteiligung am realen Wirtschaftsleben dar. Eine wesentliche Eigenschaft des Spielens ist es gerade, so der BFH, in Abgrenzung zur realen Welt eine Subwelt mit eigenen Regeln, Rollen und Zielen zu schaffen. Reine Spielvorteile, die ein Spieler im Rahmen des Spielgeschehens einem anderen Spieler nach den insoweit geltenden Regeln verschafft, können daher regelmäßig keinen Kostenfaktor für dessen wirtschaftliche Tätigkeit bilden. Sie begründen dann keinen Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts, sondern stellen lediglich nicht wirtschaftliche Vorteile der Spielwelt dar.

Den virtuellen “Vermietungen” durch den Kläger lag kein Marktgeschehen zugrunde, das eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Überlassung der virtuellen Grundstücke gegen Zahlung eines Entgelts begründet hätte, stellte der Bundesfinanzhof weiter fest. Vielmehr wurden die virtuellen “Vermietungen” allein zum Erreichen des Spielzwecks eingegangen und beruhten deshalb nicht auf einer von dem wechselseitigen Willen zur auch rechtlichen Bindung getragenen Einigung

Umtausch der virtuellen Währung steuerbar?

Die entgeltliche Übertragung der Linden-Dollar, aus juristischer Sicht eines vertraglichen Rechts, erfolgte im Wege einer Abtretung. Bei einer solchen Rechtsübertragung gegen Entgelt handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofes um eine sonstige Leistung, die steuerbar ist.

Anders als die spielinterne “Vermietung” von virtuellem Land erfolgte die Übertragung der Linden-Dollar an einem realen Markt. Die Übertragung der Linden-Dollar über die von der Spielbetreiberin betriebene Börse war nicht auf die reine Teilnahme an einem Spielgeschehen beschränkt.

In dem Verfahren kam der Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass der maßgebliche Ort der erbrachten Leistung nach dem Ort richtet, an dem die Betreiberin der virtuellen Welt ihren Sitz hat; dies war in den USA, somit war keine Steuerbarkeit in Deutschland gegeben.

Metaverse wird noch viele spannende, aber auch wichtige Fragen aufwerfen, bspw. aus dem Datenschutzrecht, dem Wettbewerbsrecht oder dem Haftungsrecht. Unternehmen, die in Metaverse aktiv sind oder werden wollen, kommen nicht umhin, sich auch mit den Rechtsfragen auseinanderzusetzen.

Sie planen Ihren Weg “in” das Metaverse? Wir unterstützen Sie bei den Rechtsfragen! Nehmen Sie mit uns unverbindlich Kontakt auf, bspw. per E-Mail an info@eventfaq.de.

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