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Umnutzung einer geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft genehmigungsbedürftig

Umnutzung einer geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft genehmigungsbedürftig

Von Thomas Waetke 21. April 2020

In der Coronakrise hat ein Gastwirt seine – aufgrund der aktuellen Situation geschlossenen – Gaststätte umfunktionieren wollen in ein Einzelhandelgeschäft. Dazu braucht er aber eine baurechtliche Genehmigung, hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Der Gastwirt wollte sein Geschäftsmodell ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig. Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Das Gericht hat den Eilantrag aber nun abgelehnt.

Denn: Für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden bspw. hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Auf die Tatsache, dass die Gaststätte eine grundsätzlich höhere Nutzungsintensität habe und daher das “Weniger”, also das Ladengeschäft, erlaubt sein müsse, kommt es nicht an: Die Landesbauordnung NRW geht nämlich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben seien, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein könnten. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall,so das Gericht.

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