Der Planer/Veranstalter mietet eine Location, er mietet Veranstaltungstechnik, er beauftragt eine Eventagentur für die Planung, er engagiert Künstler oder Referenten… Und plötzlich muss die Veranstaltung abgesagt werden, weil sie aufgrund schlechter Entwicklungen der Sars-Cov-2-Pandemie
- verboten oder
- derart beschränkt wird, dass sich die Durchführung nicht mehr lohnt.
Die Folgen sind oftmals unschön und unübersichtlich: Denn die beauftragten Dienstleister und die Vermieter können in der beschriebenen Konstellation weiterhin leisten: Ihre Leistungen wurden nicht verboten. In diesen Fällen greift die Höhere Gewalt normalerweise nicht (nur, wenn bspw. dem Vermieter auch die Überlassung der Location verboten wäre). Hier kommt dann der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ins Spiel. Und dabei stellt sich dann die Frage der Risikoverteilung: Ist es zumutbar, dass trotz Wegfall der Veranstaltung – nur deshalb hat der Veranstalter ja Raum gemietet und Dienstleister beauftragt – trotzdem alles bezahlt werden muss?
Die Gerichte sind sich hier bisher uneinig: Manche Gerichte sagen ja, andere nein: Dann geht der Dienstleister/Vermieter entweder ganz leer aus, oder das Risiko wird halbiert: Der Veranstalter muss “nur” 50% bezahlen.
Unsere Frage an Sie: Wie sehen Sie das? Was ist fair? Muss der Auftragnehmer froh sein, überhaupt einen Auftrag und die Chance auf Vergütung zu erhalten? Würde ein Veranstalter, der das volle Risiko alleine tragen soll, überhaupt eine Veranstaltung wagen? Oder kann es dem Dienstleister egal sein, denn schließlich profitiert der Veranstalter ja auch vom Erfolg der Veranstaltung alleine?
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