
ULD: Keine Übermittlung von Daten bei Kontrollen der Auftraggeber über den Mindestlohn
Von Thomas Waetke 22. April 2015Das Mindestlohngesetz birgt gewaltigen Sprengstoff: Nicht nur der erhebliche Aufwand bzgl. der Dokumentationen, auch die Auftraggeberhaftung führen zu praktischen Problemen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 13 MiLoG soll der Auftraggeber dafür haftbar gemacht werden können, dass sein Auftragnehmer keinen Mindestlohn bezahlt: Der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der also nicht den gesetzlichen Mindestlohn bekommt, kann (auch) den Auftraggeber in Anspruch nehmen.
Dieser Haftungsfalle wollen Auftraggeber u.a. damit begegnen, dass sie sich vom Auftragnehmer das Recht einräumen lassen, Unterlagen zu kontrollieren.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (kurz: ULD) in Schleswig-Holstein sieht das kritisch: Datenschutzrechtlich sei es dem Auftragnehmer verwehrt, Unterlagen mit personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter an den Auftraggeber auszuhändigen, nur dass der die Einhaltung des Mindestlohnes kontrollieren könne. So heißt es beim ULD: „Vor diesem Hintergrund ist es datenschutzrechtlich nicht zulässig, wenn der Auftraggeber auf Basis einer vertraglichen Abrede mit dem beauftragten Unternehmer bei diesem einen pauschalen Zugriff auf bestimmte arbeitsvertragliche Unterlagen möglicherweise aller Beschäftigten oder gar auf deren Personalakten erhält. Ebenso unzulässig ist die Übermittlung nichtanonymisierter Gehaltsbescheinigungen.“
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Auftraggeberhaftung einen gut gemeinten Zweck: Der Auftraggeber soll seinen Auftragnehmer sorgfältig auswählen: Damit reduziert er schon sein Risiko, dass er in diese Haftungsfalle rutscht.
By the way: Die sorgfältige Auswahl macht natürlich nicht nur in Bezug auf die Mindestlohnhaftung Sinn: Ein beauftragter Subunternehmer kann in vielerlei Hinsicht gewaltige Schäden verursachen, für die der Auftraggeber aufkommen muss. Es macht also in jeglicher Hinsicht Sinn, dass der Auftraggeber seine Subunternehmen sorgfältig auswählt und überwacht.
Zur Stellungnahme des ULD.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!