Der Veranstalter V braucht Servicepersonal und will diese bei der Personalagentur P buchen. P kann das angeforderte Personal nicht alleine “liefern”. P sichert zu, in jedem Fall ausreichend Personal stellen zu können, ggf. über andere Agenturen.
Was gilt es aus Sicht des Veranstalters zu beachten?
Schwierigkeitsgrad: einfach –mittel– schwierig
Der Veranstalter muss klären, ob es sich um einen Werkvertrag oder um eine Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) handelt.
Bei einer ANÜ muss er u.a. auf die strengen Formvorschriften für den Überlassungsvertrag achten und darauf, dass der P eine Erlaubnis der Arbeitsagentur hat.
Sollte es eine ANÜ sein, muss er zudem aufpassen, dass es sich bei dem Personal der hinter P stehenden weiteren Agenturen nicht um eine verbotene Kettenüberlassung handelt (dies kann vermieden werden, wenn er P als sog. Master Vendor einsetzt).
Denkbar ist aber auch, dass das “Personal” von P und den anderen Dienstleistern keine Arbeitnehmer sind, sondern Freie Mitarbeiter. Das ist durchaus zulässig, und wäre dann ein normaler Dienst- oder Werkvergrag. Er muss aber achtgeben, dass er nicht Auftraggeber eines Scheinselbständigen ist – nämlich dann, wenn der vermeintlich Freie Mitarbeiter tatsächlich gar nicht frei ist. Auch P könnte dann als Arbeitgeber der Scheinselbständigken in Betracht kommen – was dann wiederum zu dem Problem der ANÜ (s.o.) führen kann!
D.h.: Gerade, wenn es um Personal geht, müssen vorher die verschiedenen Möglichkeiten und Risiken abgeklopft werden!
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