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Übungsaufgabe: Müssen Veranstaltungsleitung und Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein?

Übungsaufgabe: Müssen Veranstaltungsleitung und Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein?

Von Thomas Waetke 7. Februar 2020

In einer Halle in Köln findet eine Lesung eines Krimiautors statt. Die Halle ist ca. 400 qm groß, ebenerdig und hat keine eingebaute Bühne oder Erhöhung. Die Halle ist für den Betrieb als Versammlungsstätte ohne weitere Auflagen genehmigt. Erwartet werden 250 Besucher. Der Krimiautor wird auf einem für ihn aufgestellten Podest mit ca. 3×4 Meter in einem großen Ohrensessel sitzen, neben ihm ein Tischchen mit Getränken für ihn und vor ihm ein Mikrofonständer mit Mikrofon.

Der Betreiber der Halle möchte wissen, ob mit Blick auf die Versammlungsstättenverordnung (bzw. in NRW Sonderbauverordnung) ein Veranstaltungsleiter und/oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein muss.

Schwierigkeitsgrad:einfach– mittel – schwierig

Es wird unterstellt, dass für die Halle die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist. Da die Halle in Köln/NRW liegt, wäre die anwendbare Verordnung die dortige “Sonderbauverordnung” (SBauVO).

Zunächst:

Veranstaltungsleiter?

Das wäre dann eine Pflicht, wenn der Betreiber nicht selbst anwesend wäre. Er kann die Aufgabe aber auf (s)einen Veranstaltungsleiter delegieren.

Die Größe und Art der Veranstaltung ändern nichts an der Vorgabe, dass Betreiber oder Veranstaltungsleitung anwesend sein müssen (vgl. § 38 Abs. 2 VStättVO bzw. genauso § 38 Abs. 2 SBauVO):

“Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.”

Das heißt:

Wenn der Betreiber selbst nicht anwesend ist, muss er einen Veranstaltungsleiter beauftragen, der anwesend sein muss.

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik?

Beim Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt es nicht auf die Anwendbarkeit der Verordnung oder auf die Zeit “während des Betriebs von Versammlungsstätten” an, sondern darauf, ob die Voraussetzungen des § 40 erfüllt sind:

Zunächst Absatz 2:

Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

Wir müssen also prüfen, ob die Voraussetzungen dieses Absatz zutreffen:

Wir haben in unserem Beispielsfall…. keine Großbühne, keine Szenenfläche mit mehr als 200 qm, keine Mehrzweckhalle mit mehr als 5000 Plätzen usw.

Es wäre auch schon fraglich, ob ein Mikrofon eine “studiotechnische” Einrichtung ist, die auf- oder abgebaut wird.

D.h. es fehlt an jeglichen Voraussetungen des Absatz 2.

Dann Absatz 3:

Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

Auch hier sind die Voraussetzugen dieses Absatu zu prüfen und wir werden auch wieder festellen: Nichts erfüllt. D.h. auch aus Absatz 3 ergibt sich keine Anwesenheitspflicht.

Schauen wir noch in Absatz 4 (Satz 1):

Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.

Auch hier stellen wir fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere da unser Podest nur 12 qm groß ist.

Das heißt:

Bei der Lesung muss kein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

Sie haben nicht alle Stolpersteine erkannt bzw. richtig gelöst?

Kein Problem, solche und andere Themen besprechen wir in unserem Eventrecht-Seminar, in unserem Intensiv-Coaching und auch bei den 1. Karlsruher Eventrecht-Tagen.

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