Die Eventagentur sucht für eine von ihr zu organisierende Veranstaltungsreihe eine Aushilfe für 7 Monate. Herr Müller schickt eine Bewerbung, man tauscht sich per E-Mail aus und wird sich dabei schnell einig. Herr Müller erscheint vereinbarungsgemäß am ersten Tag in der Agentur. Nach der gemeinsamen Mittagspause bittet er den Agenturinhaber, ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. Der Agenturinhaber erwidert, dass man ja alles in den E-Mails geklärt habe und ein schriftlicher Arbeitsvertrag daher nicht mehr notwendig sei.
Erklären Sie dem Agenturinhaber, was er falsch gemacht hat.
Schwierigkeitsgrad:einfach– mittel – schwierig
Es handelt sich um einen befristeten Arbeitsvertrag – bzw. es war gewollt, den Arbeitsvertrag zu befristen.
Allerdings muss die Befristungsabrede (nicht unbedingt der ganze Arbeitsvertrag, aber die Vereinbarung über Anfang und Ende) in Schriftform geschlossen werden = mit Originalunterschriften von dem Agenturinhaber und Herrn Müller. E-Mails sind nicht ausreichend, selbst wenn man den Arbeitsvertrag per E-Mail ausgetauscht hätte.
Die Folge:
Da Herr Müller bereits angefangen hat zu arbeiten, ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Würde dass der Agenturinhaber erst nach Ablauf der 7 Monate merken, hätte Herr Müller sogar Kündigungsschutz (wenn die Agentur mehr als 10 Mitarbeiter hat).
Außerdem:
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Nachweisgesetz). Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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Kein Problem, solche und andere Themen besprechen wir in unserem Eventrecht-Seminar, in unserem Intensiv-Coaching und auch bei den 1. Karlsruher Eventrecht-Tagen.
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