Überschreiten der höchstzulässigen Besucherzahl
Von Thomas Waetke 20. Februar 2012Bei einer Faschingsveranstaltung am Samstag Abend in Ober-Roden (Hessen) hatte der Veranstalter offenbar mehr Eintrittskarten verkauft als Personen in die Halle passten: Während die Halle bereits restlos gefüllt war, standen noch immer Besucher mit Eintrittskarte vor der Halle.
Die Polizei musste nach eigenen Angaben mit einem Großaufgebot dafür sorgen, dass keine Panik ausbrach.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Nach der Versammlungsstättenverordnung darf die zulässige Besucherzahl nicht überschritten werden. Maßgeblich dafür ist
- die rein mathematische Berechnung nach der VStättV (über § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 MVStättV), bzw.
- die Auflage der zuständigen Behörde, wenn diese kleiner ist als die errechnete Zahl.
Ungeachtet dessen muss aber geprüft werden, ob bei der konkreten Veranstaltung die Besucherzahl „passt“, ob also nicht noch weitere Abzüge vorzunehmen sind, die sich aufgrund bspw. der speziellen Sicherheitslage der konkreten Veranstaltung ergeben könnten.
Hierfür ist der Betreiber der Versammlungsstätte verantwortlich (§ 32 Abs. 1 MVStättV).
Im Übrigen ist nach § 43 Abs. 4 MVStättV auch der Leiter des Ordnungsdienstes und die Ordnungsdienstkräfte für die Einhaltung verantwortlich.
Gleiches gilt auch für den Veranstalter, der im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten für die Einhaltung der zulässigen Höchstgrenze (mit-)verantwortlich ist.
Sollte es aufgrund Überfüllung zu einem Schadensfall kommen, und der Verantwortliche nicht nachweisen können, dass er spätestens am Einlass zuverlässig die Besucherzahlen gemessen hat, dann würde man ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorwerfen können.
Immerhin kann der Ticketabsatz schon als erste Kontrollmaßnahme genutzt werden, um den Besucherandrang einschätzen zu können. Der Betreiber – der ja für die Einhaltung der Höchstzahl mitverantwortlich ist – hat ein erhebliches Interesse daran, den Veranstalter dazu zu bringen, offen und ehrlich mit diesen Zahlen umzugehen. Zumindest sollte der Betreiber insoweit in seinem Mietvertrag eine Höchstgrenze ausdrücklich vereinbaren.
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