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Überlassung einer Stadthalle an die NPD

Überlassung einer Stadthalle an die NPD

Von Thomas Waetke 4. September 2019

Diese “Parteien” treffen nicht das erste Mal aufeinander: Die NPD wollte für den 24.03.2018 in Wetzlar (Hessen) eine Stadthalle überlassen bekommen, um dort eine Wahlkampfveranstaltung durchzuführen. Bereits 2017 hatte ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen begonnen, bis zuletzt das Bundesverfassungsgericht der Stadt aufgegeben hatte, einer zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und der NPD die Stadthalle für die Durchführung der Veranstaltung zu überlassen. Die Überlassung erfolgte aber tatsächlich nicht, da nach Auffassung der Stadt die Überlassung der Stadthalle daran gescheitert war, dass die NPD die für die Halle geltenden Mietbedingungen nicht erfüllt und weder einen Versicherungsschutz nachgewiesen habe noch einen ausreichenden Sanitätsdienst habe stellen können.

Daher kam es nun erneut zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen, das aber der Klage der NPD stattgegeben hatte: Die Stadt habe die Bereitstellung der Stadthalle nicht deshalb verweigern dürfen, weil die allgemeinen Mietbedingungen nicht erfüllt wären; denn der geforderte Sanitätsdienst sei mit 38 Einsatzkräften überzogen gewesen. Das von der NPD gestellte Sanitätspersonal von 5 Personen sei für die geplante Veranstaltung hinreichend gewesen, so das Gericht. Auch einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz habe die NPD nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Versicherungsschein ungültig oder unzureichend gewesen sei, seien nicht ersichtlich.

Hintergründe

Den Verfahren liegt der Sonderfall zugrunde, dass Veranstalter eine Partei ist, die nach dem Parteiengesetz besonders geschützt ist. Ein städtischer Vermieter bzw. ein von der öffentlichen Hand dominierter Vermieter unterliegt aber dem Gleichbehandlungszwang: Wenn er einer Partei seine Stadthalle überlässt, muss er allen anderen Parteien die Halle auch überlassen. Nur der wirklich private Vermieter darf sich seine Vertragspartner (nahezu) frei aussuchen und muss an ihn unliebsame Mieter nicht überlassen.

Viele Verträge werden von der stärkeren Vertragspartei vorgegeben, ja vordiktiert. Dementsprechend wird der schwächere Vertragspartner durch das AGB-Recht geschützt. In gewisser Weise nachvollziehbar möchte sich der Vermieter möglichst viel Spielraum vorbehalten; und natürlich kann es gerade bei Fragen der Sicherheit vielfältige Punkte geben, bei denen sich Vermieter und Mieter nicht einig werden: Sei es bei der vermeintlich notwendigen Anzahl von Sanitätskräfte, oder Ordnungsdienstkräften, Brandsicherheitswache usw. Der Vermieter darf aber derlei “weiche” Faktoren nicht als Hintertürchen nutzen, einen nach Vertragsschluss vielleicht unliebsam gewordenen Mieter wieder aus dem Vertrag heraus zu “mobben” – indem er einfach immer höhere bis hin zu absurden Forderungen stellt, die der Mieter erfüllen soll. Generell sind auch solche Forderungen gerichtlich überprüfbar.

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